p AN»icT. L. XYI. Tit. 1. Ad Scnalusconsuh. Jellejan. 239
So Wird sie, mit einer Klage beimißt, sicli gegen den Gläubigerjnit der Einrede des Vellejanischen Senalssclilusses schützen
onnen, wenn sie dies (die Verbiirgung) niclit für ihr eigenesGeschäft gethan hnben sollte,
26. VW. lib. XXXVII. ad Ed.— Wenn eine Frau, in' er Absiebt zu intercediren, geantwortet liaben sollte, dass, ein/«mder Sciav der ihrige sei, so wird sie, gleich als ob sie
itercedirt hübe, sich der Hülfe des Senatsscblusses bedienen;
! e ">ch wenn sie geantwortet Laben sollte, als wenn er ihr
, S<'teiu Glauben diene , so scheint sie nicht intercedirt zubah«*,,
h . 27. PAPINIAN. lib. III. liespons. — Wer beim Centra-len in gutem Glauben der Person einer Frau vertraut hat,'fa wegen der [Geschalte], welche zwischen dem Manne und"'' Ehefrau , nachdem sie das Geld empfangen hat, geführtrden sind, mit der Einrede des Senatsscblusses nicht zurück-pWiesen werden. §. 1. Wenn Sclaveu, welche einer Hand«ln ff vorgesetzt sind, indem sie mit einem Andern contrahiren,er 1 erson einer Frau, als einer zuverlässigen, vertrauen, so"d [die Frau] den Herrn [der Sclaven] mit der Einrede dese "«tsschlusses zurückweisen; auch scheint die Lage dese i'rii durch den Sclaven nicht schlechter ZU werden, sondernein Herrn IXichts erworben zu sein, niclit mehr, als wenner *«lav ein streitiges Grundstück oder einen freien MenschenS^tnnft haben sollte. §. 2. Eine Eliefrart bat ihre Schuldno-'" ihrem Manne überwiesen, damit der Mann ihrem Gläubiger
®'d zahlen sollte ls ); wenn sie ihr Wort für die, welche sie
!. Cr wieseii hat, bei dem Manne verbürgt haben sollte, so wird
e Einrede des Senatsscblusses nicht Statt Laben, weil diotau ihr eigenes Geschäft geführt hat.k 28. SCAEVOEA lib. I. Ilcsp. — Se/a hat Sclaven ge-a,l Ct u ai \ Geld als Darlelm, unter Verbiirgung ihres Eheinmt-s > erhalten und dasselbe dem Verkäufer gezahlt; nachher hater Ehemann, du er zahlungsunfähig starb, zur !Bcvovlheiluuges j Gläubigers im Testament bekannt, dass er jenes gesaminte
, _ schulde; man fragt, ob die Frau intercedirt zu haben
c eine» l cu habe zum Bescheid gegeben, dass sie dem ge-
j ' ls< *, was angeführt würde, nicht intercedirt habe. §. 1. Ein
,na nn hat das Grundstück seiner Ehefrau dein Sempronius
J^ffeii einer Pachtung [a/s Pfand] verbindJich gemacht, bald
a *auf hat die Frau Geld, welches sie von dem Numerius auf
'.. vt vir credltori ejus peeuntam solveret. Nach der inm. zuuieser Stelle, soll ejus mit Breucmann für suo genommenWerden. Doch scheint dies nicht uöthig zu sein und denetzteu Worten diese» §.: üuia — suum iicgoliuiii gessil , zuWidersprechen.
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