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2 (1831)
Entstehung
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235
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Pandect. L. XVI. Tit. 1. Ad Sewtluscansult. I dkjan. 235

Ganz« gefordert haben sollte, so wird er mit einer Einredez «m Theil abgewiesen.

18. PAUL. Jib. VJ1I. ad Plaut. — Dasselbe [findet

* al '.U auch wenn Titius und eine Frau für meinen Schulduerals zwei [Gorreal-]Schuldner intercedirt Laben sollten.. 19. AFR1CAN. lib. IV. Quaesl. — Der Vormundeines Mündels war verstorben, nachdem er den Titius zumErben eingesetzt hatte; obschon [dieser] wegen des Antreten«der Erbschaft Bedenken trug, weil man die VormundschaftMW schlecht verwaltet hielt, so hat er [doch], da die Mutter«es Mündels ihn überredete, dass er auf ihre Gefahr [die Erb-• cliattj antreten möchte, [sie] angetreten , und in Bezug- auf•uesclbe [von jeuer Frau] stipulirt, dass er deswegen schadlosSchalten werde. Wenn aus diesem Grund Titius dem Mün-del Etwas geleistet hätte, und er die Mutter [desselben] be-äugen würde, so hat [Afrlcanus] gesagt, dass die Einrede* es Senatsschlusses nicht Statt habe, weil man schwerlich

Miir halten könne, dass irgend eine [Frauensperson] bei einem""d demselben für ihn selbst intercedirt habe. §. i". AuchIseij ein diesem Falle nicht unähnlicher in Folge einer That-"acho verhandelt worden: da [nämlich] ein gewisser Mann,velcher Prätor gewesen , verstorben war , indem ihn zwei^"hiio überlebten , von welchen der eine unmündig , und derau uere der gesetzliche Vormund des Bruders war, und [dieser])ei«eu Yon der väterlichen Erbschaft lossagen wollte , so habe?J sich, in Auftrag- der Ehefrau des Verstorbenen, welche

intter des Mündels war, nachdem der Mündel losgesagtworden, allein in die Erbschaft eingemischt; und da sagt Ju-

'"""», habe er auf ähnliche Weise Bescheid gegeben, dassl '"'ich], Wenn er, da der Mündel aus diesem Grunde klagte,

ßslialb Schaden gelitten hätte , er durch den Senatsschluss•"cht verhindert werde, dass er von der Frau seine Forderung-(fem) erhalte. §. 2. Bei dem angeführten Falle muss man•uicU das untersuchen, ob, wenn der, welcher in Auftrag der

r »u angetreten haben wird, Schaden dfc8weg.cn leiden sollte,weil die Erbschaftsschuldner etwa nicht zahlungsfähig gewfe-

e " sind, d er Senatsschluss Statt habe, gleich als ob die Frau g-e-

wisserinaasseu die Verbindlichkeiten derselben übernommen habe.

s ist aber mehr [dafür,) dass nicht einmal wegen dieses

. 'indes uer Senatsschluss Statt habe, weil sie nicht <lie Ab-8lc "t gehabt hat, dass sie für diese [SchuldnerJ intercedireii

hoffte, sondern [die, dass] sie die Erbschaft des Vormunds? e p w uel » Mündel und etwa die übrigen Gläubiger schadlos,' e " Wollte. §. 3. Sonach, wenn wir [Am Fall} setze»eilten , dass die Frau bei dem Kaufe der Erbschaft deshalb• chaden J e jde, weil die Erfrschaffsschitldiier nicht zaLJuiigs-