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2 (1831)
Entstehung
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236
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236 Pandect. L. XVI. TU. 1. Ad Senaiuscottsuli. Vellejan.

'"'II,

fähig sind, so glaube ich, wird kein Zweifel sein, das« derSenatsschluss nicht Statt habe, wenn sie auch noch so s enrden Gläubigern Etwas geleistet haben sollte. §. 4. Wie also,wenn die Frau, da Tiiius wegen des Antreten« der Erbschaftdeshalb Bedenken trug , weil die Forderungen an die Schuld"ner wenig zuverlässig zu sein schienen, gerade das versprochenhat, dass, um wieviel weniger man von einem jeden derselbe»würde erhalten können, sie selbst leisten würde? Es fehl'wenig, dass es eine Interccssion sei. §. 5. Da du den Titiu*zum Schuldner hattest, und für denselben eine Frau iuterce-diren wollte, du aber die Forderung an die Frau wegen de?Senatsschlusses nicht annahmst, so hat die Frauensperson e, °Gelddarlehn von mir erbeten , um es dir zu zahlen und hat,da ich [die Rückzahlung desselben von ihr] stipulirte, ,)1 "[dieselbe] versprochen, der ich nicht wusste, zu welchem B e "hufe sie borgte; und dann hat sie "mir aufgetragen, dir [d aSDarlehn] auszuzahlen, darauf habe ich [dasselbe] , da ich keit' eGelder bei der Hand hatte, dir, der du [es] stipulirtest, ver-sprochen; man hat gefragt, ob, wenn ich jenes Geld von der

Frau fordern sollte, ihr die Einrede des Senatsschlosses nütz»?

[Africanus] hat zum Bescheid gegeben l3 ), man mö'cM e

wohl nicht ohne vernünftigen Grund sagen, dass ich für ein«"

solchen gehalten werden müsse, welcher sich für die Fi* 1verbürgt habe, so dass uu£ eben die Weise, auf welche jene"[dem Bürgen], obwohl er nicht gewusst hat, dass die Frauens-person intercedirte , eine Einrede gegen den Gläubiger S fi 'geben werde, damit [ dem Bürgen] nicht gegen die Frauen*"jierson die Atiflnigsklage zustehe, so auch inir gegen die} 1

eine analoge Einrede gegeben und mir die Klage gegen d ,e

Frau versagt werde, weil diese Klage der Frau Gefel*bringen würde. Und dag ist ohne Bedenken zu sagen '*)>

13) Der nun folgende Satz enthält noch keine Beantwortungder aufgeworfene» Frage, Bondern es wird nur ein Gesicht»"piinct für die Entscheidung des vorliegenden Falles aufjff

stellt, wie dies v. Glück a. a. O. S. 11. Anm. 21. g'ü"'''licb, entwickelt hat. Es wird also der, welcher der Frau <} aSDarlehn zygesagt, und es, du sie ihm auftrug, es dem GlaC"biger des Titins auszuzahlen, demselben versprochen hatte,mit einem Bürgen der Intcrccdcnfni verglichen , so dass elgleich diesem , gegen die Klage des Gläubigers durch d< eEinrede des Vellejiuiischen Scualsschlusses geschützt sein, ab*keine Klage gegen dSe Frau haben soll. S. oben L. IG. j. t ''•''

14) Et haec paulo edepediikis dicenda. Jetzt folgt die B, ''1".wortung der oben aufgestellten Frage, es ist also dieser Sa»*nicht auf das kurz vorher Gesagte zu beziehen, sondern/'*zu ergänzen : und dass der Frauensperson gegen lnei'l^Klage, auf Rückgabe des dem Gläubiger des TitiuB y&~sprochenen Geldes , die Einrede des TeUojanischen Senat»-