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2 (1831)
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234
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234 Pandkct. L. XVI. Tit. 1. AU Setuttusconsult. Fclhja^

eine Fran gesagt Latte, [es sei] ihr eine Sache wegen [ihrer]Mitgift [als Pfand] verbindlich gemacht, und ein Gläubig^[dafür] gesorgt hätte, dass ihr das Mifgiftsgeld ausgezahlt•würde, lind er [nun also] dasselbe Pfand erhalten würde, derFrau [aber] auch Geld aus einem Darlehu geschuldet \viird c )so würde der Frau, wenn der Glaubiger als Besitzer [wiPfandes] gegen sie, die die Servianische Klage anstellte, dieEinrede vorschützte,: wenn nicht mit ihrem Willen d«"Pfand bestellt worden wäre, die Gegeneinrede des ^ e "nalsschlusses nichts nützen l2 ), wenn nicht der Gläubiger g e "wusst hä((e, dass ihr auch anderes Geld geschuldet wi' r " e '§. 2. Eine Frau und Titius sind, da sie zu einer gemeinsch»"'liehen .Sache borgten, [Correal-]Schuldner desselben Geld« 8 )geworden; | Africanus ] sagte, die Frau scheine nicht >"jedem Falle für den Theil des Gesellschafters intercedirt z«haben; denn wenn sie wegen eines solchen Grundes geborghaben sollten , aus welchem , die Frau, wenn der Gläubigedas Geld nicht gegeben hätte, einen grösseren Schaden erlitte"haben würde, wie weil ein gemeinschaftliches Einzelbau 9[sonst] nicht gestützt worden wäre, oder weil ein gemei"'schaftliches Grundstück dein öffentlichen Schatze verfall 6 "würde, so sei mehr [dafür,] dass der Seuatsschluss nicht S' 8 'Labe. Allein wenn man zu irgend einem Kauf das Geld« 1 '""lehn erhalten habe , danu scheine zum Theil eiue Intercessi 00geschehen zu sein, und darum könne der Gläubiger nur eine"Theil des Geldes von der Frau fordern; wenn er aber « a

12) Der in dieser Stolle angedeutete Fall ist vollständiger cttf*dieser. Eine Ehefrau halle von ihrem Manne ein l'laiul , *"Sicherheit Iheila ihrer Mitgift} llieils eines dem Manne g e 'machten Dailehns, erhallen. Zur Zeit der Hückgabe '''''Mitgift zahlt ein Dritter für den Mann den Betrag derselbe"^und die Frau überlässt nun diese/n Gläubiger ihres ]VJa"" c *

das IM'uud , ohne zu nagen,, dass dasselhe auch noch für <'"*Darlehu hafte. Später aber fordert sie wegen dieser il"' c 'DatJeuiisibrdernDg mit der P/aud/clago das Pfand von /e"j"jGläubiger, dem Besitzet' desBelh'eri. Dieser schützt die ß" 1 "rede vor: dass das Pfand mit Zustimmung der Fran «JVi'i'beWas.seu sei. Kann ffie Frau diese Einrede durch "'Gegeneinrede: dass ]ene Ueberlassung des Pfandes, als <']"'Intercession, ungültig sei, zurück weisen? Uino InterceaB»?

liegt allerdings vor. Denn die Frau hatte freiwillig die l1"auch für das Darleim verpfändete Sache für die Schuld ein 6Andern, nämlich die ihres ehemaligen Mannes an den, vv c "

eher für ihn die Mitgift bezahlt halle, verpländen lassen, •''''auf Ott" Pfand eine, fremde Schuld übernommen. Allein weil'''

der Arglist, mit welcher sie verfuhr, jWem sie es V eschwieg , dass ihr das Pfand noch halle , kann sie sich "den Vellejanischen Senatsschluss nicht, berufen. S. I... 2.U. h. t. und über die ganze Stelle v. Glück a. a. O. S.