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2 (1831)
Entstehung
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233
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Pandkct. L. XVI. Tit. 1. Ad Smatusconsutt. Vdhjan. 233

tyon sich] ab, da ich mit der Schuld verbindlich bleibe, auch

s 'e selbst einen Gewinn beabsichtigt, und sie vielmehr [das,]

y a s sie, olmc dass es geschuldet wurde , erhalten hatte , zu-

r "ckzugeben ? a j s f,;,. „; neu Auderu zu zahlen gezwungen wird.

16. Iüem lib. IV. ml Urse). Ferne. — Wenn eine

'pT a , u S e {? e " den Vellejanischen Senatsscliluss für mich beim

Ums intercedirt und ich der Frau das [dem Titius Geschul-

WSfe] gezahlt hätte, und Titius von ihr jenes Geld fordern

V, ° ) so wird die Einrede dieses Senatsschlusses der Frau

c J)ls nützen- denn sie läuft ja nicht Gefahr, dass sie jenes

°'d verliere, da sie es schon hat. §. 1. Wenn ich von einer

den Frau, welche gegen den Senatsscliluss intercedirt

'' e » einen Bürgen erhalten hätte, so hat Ca jus Gassius

1,1 Bescheid gegeben ; dass dem Bürgen nur dann die Ein-

«e zu geben sei, wenn er von der Frau [um die Bürgschaft]

j eten worden wäre. Julia muh aber glaubt, dass. dein

■ " r geu die Einrede mit Becht zu geben ist, auch wenn ere Auftragsklage gegen die Frauensperson nicht hat ' '), weilr Senat die ganze Verbindlichkeit missbilligt nnd vom Prä-r «er frühere Schuldner dem Gläubiger wiederhergestellt wird.

„ . 17. AFBICAN. lib. IV. Quaest. — Ein Mann hatte

■ *»>er] Ehefrau, tun [ihr] eine Schenkung [zu machen,] eine

c 'ie ütn einen geringem Preis [käuflich] zugesprochen, und

e J anf diesen Preis seinem Gläubiger überwiesen; [Afri-

, " n s ] liat zum Bescheid gegeben , dass der Verkauf von

eiUe r Geltung sei, und dass, wenn der Gläubiger das Geld

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uer i<rau fordern würde, die Einrede wirksam sein werde,

wohl der Gläubiger geglaubt habe, die Frau sei die Schuld-

" des Ehemannes gewesen. Auch dürfe dies nicht als dem

' gegen angegeben werden, dass man annehme , es würde,

e ')n einmal eine Frau dazu [GeJdj geborgt haben soIJte, dass

l.es ihrem \ Ehemanne darleihe, die Einrede nicht entgegen-

ien, wenn der Gläubiger nicht gtfwtiast habe, zn welchem

- "Hie die Frau borgte; weil es nämlich ein sehr grosser

u ^schied sei , ob Jemand mit einer Frau von Anfang an

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""ainre, oder eine fremde Verbindlichkeit auf dieselbe iiber-g* 3 , dann nämlich müsse er achtsamer sein. §. i. Wenn

^} % .? wenn ev , da er ohne Auftrag der Frau sich für sie.VeMjürgfe, dieGescbä/VsIVi/iniiigs/ilag« gegen sie hat Es wir./aner dciu Kiirgcn zur Sicherung seines Anspruchs darum <lie»anrede gegen den Gläubiger, hei dem die Frau für einen■Ändern, und dar Bürge l'iir die Krau intercedirt hat; gegeben,nauvit er sich nicht seiner Klage gegen die tfrau bediene und|™r so ,la S , was sie durch die Keclitswohllliat des VeJleja-"'■s'c/ien Seiiatgschlnsse« neuen den Gläubiger erlangt bat,Wieder entziehe. S. v. GlücU a. a. O. S. 03 f.

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