Pandkct. L. XVI. Tit. 1. Ad Smatusconsutt. Vdhjan. 233
tyon sich] ab, da ich mit der Schuld verbindlich bleibe, auch
s 'e selbst einen Gewinn beabsichtigt, und sie vielmehr [das,]
y a s sie, olmc dass es geschuldet wurde , erhalten hatte , zu-
r "ckzugeben ? a j s f,;,. „; neu Auderu zu zahlen gezwungen wird.
16. Iüem lib. IV. ml Urse). Ferne. — Wenn eine
'pT a , u S e {? e " den Vellejanischen Senatsscliluss für mich beim
Ums intercedirt und ich der Frau das [dem Titius Geschul-
WSfe] gezahlt hätte, und Titius von ihr jenes Geld fordern
V, ° ) so wird die Einrede dieses Senatsschlusses der Frau
c J)ls nützen- denn sie läuft ja nicht Gefahr, dass sie jenes
°'d verliere, da sie es schon hat. §. 1. Wenn ich von einer
den Frau, welche gegen den Senatsscliluss intercedirt
'' e » einen Bürgen erhalten hätte, so hat Ca jus Gassius
1,1 Bescheid gegeben ; dass dem Bürgen nur dann die Ein-
«e zu geben sei, wenn er von der Frau [um die Bürgschaft]
j eten worden wäre. Julia muh aber glaubt, dass. dein
■ " r geu die Einrede mit Becht zu geben ist, auch wenn ere Auftragsklage gegen die Frauensperson nicht hat ' '), weilr Senat die ganze Verbindlichkeit missbilligt nnd vom Prä-r «er frühere Schuldner dem Gläubiger wiederhergestellt wird.
„ . 17. AFBICAN. lib. IV. Quaest. — Ein Mann hatte
■ *»>er] Ehefrau, tun [ihr] eine Schenkung [zu machen,] eine
c 'ie ütn einen geringem Preis [käuflich] zugesprochen, und
e J anf diesen Preis seinem Gläubiger überwiesen; [Afri-
, " n s ] liat zum Bescheid gegeben , dass der Verkauf von
eiUe r Geltung sei, und dass, wenn der Gläubiger das Geld
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uer i<rau fordern würde, die Einrede wirksam sein werde,
wohl der Gläubiger geglaubt habe, die Frau sei die Schuld-
" des Ehemannes gewesen. Auch dürfe dies nicht als dem
' gegen angegeben werden, dass man annehme , es würde,
e ')n einmal eine Frau dazu [GeJdj geborgt haben soIJte, dass
l.es ihrem \ Ehemanne darleihe, die Einrede nicht entgegen-
ien, wenn der Gläubiger nicht gtfwtiast habe, zn welchem
- "Hie die Frau borgte; weil es nämlich ein sehr grosser
u ^schied sei , ob Jemand mit einer Frau von Anfang an
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""ainre, oder eine fremde Verbindlichkeit auf dieselbe iiber-g* 3 , dann nämlich müsse er achtsamer sein. §. i. Wenn
^} % .? wenn ev , da er ohne Auftrag der Frau sich für sie.VeMjürgfe, dieGescbä/VsIVi/iniiigs/ilag« gegen sie hat Es wir./aner dciu Kiirgcn zur Sicherung seines Anspruchs darum <lie»anrede gegen den Gläubiger, hei dem die Frau für einen■Ändern, und dar Bürge l'iir die Krau intercedirt hat; gegeben,nauvit er sich nicht seiner Klage gegen die tfrau bediene und|™r so ,la S , was sie durch die Keclitswohllliat des VeJleja-"'■s'c/ien Seiiatgschlnsse« neuen den Gläubiger erlangt bat,Wieder entziehe. S. v. GlücU a. a. O. S. 03 f.
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