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2 (1831)
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231
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Pahdkct. L. XVI. Tit. 1. Ad Senatuscoiisult. Vellcjan. 231

eher Klage sie belangt werde. §. 14. Wenn eine Frau, daich mit dir contrahireii wollte , eingetreten sein sollte, damitich vielmehr mit ihr contrahiren möge , so scheint sie inter-cedirt zu haben; und in diesem Falle wird gegen dich eineKlage gegeben, welche die Verbindlichkeit mehr feststellt, alswieder herstellt l0 ), so dass du eben so durch dieselbe Artder Verbindlichkeit verbindlich gemacht wirst, durch welched 'o Frau verbindlich gemacht worden ist, z. B., wenn dieFrau durch eine Stipulation [verbindlich gemacht ist,] soWirst auch du gleichsam aus der Stipulation belaugt werden.§• 15. Das ist zu untersuchen: wenn eine Frau für einensolchen eingetreten ist, welcher, wenn mit ihm selbst con-trahirt worden wäre, nicht verbindlich gemacht würdo, ob[dann] jeuer auf diese Klage gehalten sein müsse, wie z. B.,Wenn sie für einen Miiudel intercedirt hat, der ohne Erinäch-%nng des Vormunds nicht verbindlich gemacht wird. Und,c " glaube, dass der Mündel nicht verbindlich gemacht werde,Wenn er nicht in Folge dieses Contracts reicher geworden ist.ungleichen wenn [der] jünger als fünfundzwanzig Jahre seinBo »te, fü r welchen die Frauensperson iuterccdirt hat, so wird«.OB die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erbitten können,ode r [wenn] ein [Haus-] Sohn gegen den [ Macedonianischen 1öenatsscbluss contrahiren Will. '

9. PAUL. Üb. VI. Rcgvl, - Aber wenn sie für einenfremden Sclaven iutercediren sollte , so wird die Klage, aufdieselbe Weise, auf welche sie gegen den Hausvater, alsfräüeren Schuldner, wiederhergestellt wird, SO auch gegen de»Herrn wiederhergestellt werden müssen.

10. ULI», üb. XXLX. ad Eä. — Diese Klaffen, welcheSegeu diejenigen, Cur welche eine Frau intercedirt hat, gegeben

Verden, stehen sowohl den Erben, als g^en die Erben, als

°«ch i ur i.mnev: -zu , denn sie eulhnlten die Verfolgung einer

* ac he; auch den librig-en honorarischen Erbfolgern, uud gegen

Weselbeu werden sie gegeben werden.

U. PAUL. Mb. XXX. ad Ed. - Wenn eine Frauensper-son, gleicLsam zu ihrem Gebrauch, GeJJ empfangen haben sollte,da sie es tdocVl einem Andern leihen wollte, so hat der be-

hiiulVichkeit zu erfüllen, entgegensieht. 8. v. Glück a. a. O.XV. S. 29.10) Quae insiiluh magis, quam restilmt obligationcm, daher yonden Neueren öfter.» ncl. instilutor'm genannt. Sie mutet wsoffegen denjenigen Statt, mit welchem Jemand einen Vertraggeschlossen haben winde, wenn nicht eine Frauensperson«Inzwischen getreten wäre, und ist sonach diei Klage, weicne»us dem von der Frau zum Besten und an Statt des nea»-skhügten Schuldners eingegangenen Geschäft entsprungen »st.