Druckschrift 
2 (1831)
Entstehung
Seite
230
Einzelbild herunterladen
 

'•*,

230 Pandect. L. XVI. Tit. 1. Ad Senatusconsult. Vdlejan-

ohne Wirkung aufgegeben, §. 10. Wenn eine Frau nach &etInlercession so gezahlt haben sollte, dass sie es nicht zurück*fordern kann , so lehnt der frühere Schuldner mit Recht dieKlage von Bich ab. Aber wenn der Schuldner [von sei» elVerbindlichkeit] entbunden wird, wenn die Frau so gezabl»hat, dass sie es nicht zurückfordern kann, so wird auch, W el "der Gläubiger einer solchen Frau, welche nicht ziirückfordef"konnte, wenn sie gezahlt hätte, [die Schuld] durch Accep"'lation erlassen hat, auf ähnliche Weise der Beklagte [ v °"geiner Verbindlichkeit] entbunden. §, 11. Obgleich gegen A"*>welche befreit worden sind, die Klage wieder bergest^wird, so wird sie doch nicht Allen wieder hergestellt; "*z. B., es sind zwei Correal-Gläubiger gewesen s ), bei *jfEinen hat die Frauensperson intercedirt; dem allein wird <■'Verbindlichkeit wieder hergestellt, bei welchem sie interced'fhat. $. 12. Wenn der Gläubiger Erbe der Frau gewora e "sein sollte, so ist zu sehen, ob er sich der Wiederhers'e''lungsklage nicht bedienen könne. Und es sagt JuIianuS , "zwölften Buche der Digesten, er werde sich der Wieder" 61 "slellungsklage nichts desto weniger bedienen, nicht mit ^ n 'recht, da er einer nicht mit Wirkung verbindlich geinacW*"Frau [als Erbe] nachgefolgt ist. Sonach wird diese Seh*"bei dem Falcidischen [Viertheil] nicht eingerechnet werd 6 "'§.13. Freilich, wenn du mir [den Fall] vorlegen solltest, " aS 'die Frau dem alten Schuldner [als Erbin] nachgefolgt sei, 9wird man sagen müssen, dass sie mit der Wiederlierstell""» 8 '

klage belangt werden könne; aber auch mit der direc' e

Klage*), denn es macht für ßie keinen Unterschied, mit V

,hob. Da dies nämlich in Folge einer ungültigen InlercesV 0 *

Geschehen Ist, so wird dem Gläubiger sein altes Becht '"er alten Klage wiederhergestellt. Dieselbe Klage wird o» c$. 8. auch eine analoge (utilis) genannt, im Gegensatz <> e

alten actio dirceta. S. v. Glück a. a. O. S. 4(i l J f. , j;8) FriiUer sind die Ausdrücke: rei stipulandi und proviit 16 ! 1 vin der Regel durch: derselben Stipulation oder desselben V el 'Sprechens thcilhaflig, übersetzt worden. Da aber in d 1 *??-«obwohl wörtlichen Üeberselznng, doch nicht der heg rill"'- "

uuv»uui woruicnen uenerseizung-, uoen mem ticr licgrm, •■•einem jeden Interessenten au/s Ganze die Verbindlichkeit z '«ulerlegt ist, enthalten ist, so scheint es richtig e >heutigen juristischen Sprache so gehräuchUc}^Worte: Correal -Gläubiger oder Schuldner für obige Ausdruck

zu gebrauchen.

9) Hier ist nicht die in der siebenten Ainn. erwähnte netio <"'reda gemeint, denn diese ist durch die Inlercession erlösche'^sondern die dein Gläubiger aus der Inlercession gegen 'Frau entstandene Klage. Diese kann die Frau in dem V"liegenden Fall durch die Einrede des Senatsschlusses ni crurüdiweisen, weil ihr die Verpachtung, als Erbin die 1 er