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2 (1831)
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Pandkct. L. XY. Tit. 3. De in rem eerva.

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Weil ihm eine fremde Verpflichtung erworben worden; wel-ker Meinung Pomp onius mit der Bemerkung beitritt, wenner nicht das Darlehn als Sondergutsiuhaber gemacht hat, son-dern gleichsam im Interesse des Herrn. Aus diesem Grundewird der Herr insoweit verpflichtet sein, dass er, wenn erdarin keinen Gewinn für sich sieht, an den Schuldner eine«fyttderung zu haben, dem Gläubiger die Riagen abtreten undlü n zum Geschäftsvertreter machen kann. §. 6. Ja auch das"ennt Labeo eine Verwendung in des Herrn Nutzen, wenn«er Sclav borgt, und dem Herrn nach seinem Willen Luxus-Segensiünde gekauft, Salben vielleicht, oder wenn er ihm zu' p geud einer Ergö'tzlicbkeit, oder zu unanständigem AufwandVorschub geleistet hat; denn man sieht nicht darauf, ob es zndes Heim [wahrem] Vortheil gereicht habe, was aufgegan-gen ist, sondern ob es in das Interesse des Herrn [übergegan-gen sei], §, 7. Daher wird mit Recht behauptet, es sei ulsVerwendung anzusehen, auch wenn der Sclav Getreide zur*f e ku'stigung des Hausstandes des Herrn angekauft und in derEbener des Herrn aufbewahrt hat, und solches umgekommenoder verdorben oder verbrannt ist. §. 8. Aber auch wenn ereu, eu dem Herrn notwendigen Sclaven gekauft hatte, und die-Ser gestorben wäre, oder eine Insel untersetzt hätte und diesenachgebrochen wäre, so würde ich sagen, dass eine KlageSamens der Verwendung in [des Beklagten] Nutzen Statt habe.$' 9 - Aber wenn er auf eine Weise [etwas] angenommen hat,als -wollte er es für deu Herrn verwenden, und er thut esJ" c "t, un( j j, at j e „ Gläubiger hintergangen, so wird das nicht*" r eine Verwendung angesehen , und auch haftet nicht dervj ei-r , damit nick die Leichtgläubigkeit des Gläubigers dem**errn ZU in Nachtheil sei, oder die Hinterlist des Sclaven scha-oeu könne. Wie aber, wenn es ein solcher Sclay war, der,^eim er etwas empfing, es gewöhnlich [für den Herrn] ver-wendete "2 Noch glaube ich wicht, dass es dein Herrn schade,Wenn d er S c j av j„ a „d"erer Absicht [etwas] empfangen hat,«der wenn er, wahrend er in dieser Absiebt empfangen baben

R .° M > es uachmals anderweit verwendet hat; der Gläubig-er miiss

* lc h also darum bekümmern, wie die Verwendung bewerkstel-lig Wird. §. io. Wenn der Sclnv geborgt hat, um sich einY' e 'd zu schaffen, und das Geld ist weggekommen; wer magda aus der Verwendung in [des Andern] Nutzen klagen kün-ne "> der Gläubiger oder der Verkäufer? Ich glaube, wennn «r der Kaufpreis haar bezahlt worden ist, dass der Gläubigeraus der Verwendung in [des Andern] Nutzen klagen könne,*°"te auch das Kleid zu Grunde gegangen sein; wenn aber derKaufpreis nicht bezahlt worden, zu diesem Zweck jedoch das

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