ni
Pandect. L. XV. Tit. 3. De in rem servo.
Vi
Geld gegeben, dass ein Kleid gekauft werde, mid die Kleidung,wenn auch das Geld weggekommen, doch unter die Diener-schaft verthcilt worden ist, dass der Gläubiger in alle Weg'''die Klage auf den Grund der Verwendung in [des Herrn)Nutzen habe. Hat' sie aber auch der Verkäufer, weil sei"«Sachen in den Vennögeiisuinfang des Herrn übergegangen sind•Ke ist folgerecht, dass er hafte. Also fängt der Herr an, a«*einem Grunde Zweien verbindlich zu sein; folglich auch wen"das Geld sowohl als die Kleidung zu Grunde gegangen ' sf >vvird man behaupten müssen, der Herr hafte jedem Einzeln*]*»weil Beide eine Verwendung zum Besten des Herrn im W 1 '"len hallen;
4. GA.I. Hb. IX. ad Ed. provinc. — aber es ist zu b e 'merken, dass die Lage dessen, der sich in Besilz setzt, beS-ser sein müsse; denn dass der Herr auf den Grund einer V« r "Wendung in [seinen] Nutzen gegen Beide vernrtheilt werde)ist hart.
5. ULP. lib. XXIX. ad Ed. — Wenn ein Sclav Ae»Herrn nicht unentbehrliche Dinge gekauft hat, als seien s 1 "dem Herrn unentbehrlich, namentlich Sclaven, so schei" e >schreibt Pomponius, insoweit eine Verwendung in desse"Nutzen geschehen zu sein, inwieweit es der wahre Werth d<*Sclaven thut, indem er, wenn er sie als unentbehrlich gckaii"hätte, in Ansehung des ganzen Kaufpreises haften inüss le '§. 1. Derselbe sagt, es finde die Klage aus der VcrwenJi" 1 ?in [des Herrn] Nutzen Statt , ob der Herr den Contract ö 1 ' 9Sclaven genehmigt habe oder nicht. §. 2. Was der Scla^ edem Herrn gekauft hat, wenn er nur mit dessen Willen £ e 'kauft hat, darüber findet die Klage ans dem Geheiss Statt',wenn er aber nicht mit dessen Willen, nur niuss es der Her"
nicht yenvoifen haben, oder sonst eine nöthige oder niitzücl' 6
Sache für den Herrn gekauft hat, so wird die Klage nu» " ef
Verwendung' in [seinen] Nutzen Platz ergreifen; wenn 8P erkeine dieser Voraussetzungen vorhanden ist, so wird es «_'*Sondergntsklage sein. §. 3. Man nimmt an, dass nicht allen»das Geld in [des Andern] Nutzen übergehe , was sofort ^°dem Gläubiger zu dem Herrn kommt, sondern auch das, " e ,ches früher im Sondcrgnte gewesen ist. Dieses aber ist ,ttallen Fällen wahr, in welchen ein Sclav, während er die A"'geJeg-cnheiteii seines Herrn besorgt, denselben durch Geld, da»
zum Sondergiil ^eiiin-t, bereichert; sonst, wenn der Herr defSclaven das Sondergut nimmt, oder Wenn er ihn mit <*e»*Soiidcrgiife verkauft, oder sein Sondergiifsvermögen, und de'Preis dafür trimmt, gilt das für keine Verwendung in [seineolZVnfzen.