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210 Pandkct, L. XV. "JPLt. 3. De in rem servo.
pfangen, in den Nutzen des Herrn verwende! hat, x. B. we" 0er Weizen empfangen nud denselben für den Hausstand desHerrn als Kost verbraucht, oder wenn er Geld , welches '''von einem Gläubiger empfangen, an den Gläubiger des Hern»ausgezahlt hätte. Aber auch wenn er sich beim Bezahl?"geirrt und den für den Gläubiger angesehen hat, der es '" cl 'war, so sagt Pomjionius im einundsechzigsten Buche, das»dies ebenfalls eine Verwendung [für den Herrn] sei, wief erl1der Herr die Nichtschuld zurückfordern könne, oder wenn de rSclav des Herrn bei Gelegenheit einer [allgemeinen] Geschäjw"führung und Verwaltung, etwas behandelt hat, wie Wenn eGeld aufgenommen hätte, um Getreide zur Beköstigung deDienersthaft anzuschaffen, oder um sie zu bekleiden, oder W en 'er ein auf eigene Hand erhobenes Darlehn nachher in de"Nutzen des Herrn verwendet hat. Denn bei uns ist es J 1Rechten so gegründet, dass, wenn er auch zuerst das Geld '"das Sondergut verwendet hat, wenn nur nachher in des Hc ,nNutzen , die Klage aus der Verwendung in [des Beklagte"'Nutzen Statt finden kann. §._2. Und in der Regel sagend*dass so oft und in den Fällen die Klage aus der Verwend» 1 "»in [des Beklagten] Nutzen Statt finde, in welchen ein Geschi'" 5 'Vertreter die Auftragsklage, oder ein Geschäftsführer die Jil a S eaus der Geschäftsführung hat, und wie oft ein Sclav cW aSverbraucht hat, dass der Vermö'genszustand des Herrn cntweR 6verbessert worden ist, oder nicht verschlechtert. §. 3. V\ c ",demnach ein Sclav Geld genommen hat, tun sich Nahrung ""Kleidung im Sinne des Herrn zu verschallen, das heisst, » nwieweit ihm dies der Herr g-ewohutermaassen gab, so sehe" 1 'er, schreibt Labeo, eine Verwendung in des Herrn .Nui'' 6 "vorgehominen zu haben. So auch also wird es bei dem S°'' nsein. §. 4. Aber wenu er mit erborgtem Gelde das Haus deHerrn mit erhobener Arbeit und andern Gegenständen versc" 0 'nert hat , welche mehr auf Vergnügen zielen , als auf Ni'jfJichkeit, so scheint das keine Verwendung 1 , weil auch eIGeschäftsvertreter dieses nicht würden in Rechnung l>rii'S ekönnen, wenu er nicht etwa Auftrag de» Herrn oder [dess e "jGenehmigung gehabt, und auch dürfe der Herr dadurch i» clbeschwert werden, was er selbst nicht gethan haben w»' rde 'Was folgt daraus 1 Der Herr mus« es leiden, dass der G' a '|'biger dieses wegnimmt, wohlverstanden, ohne Verletzung sel«es llnnses , damit wicht der Herr gezwungen werden iö'"|®>das Haus zu verkaufen, um zu erstatten, um wieviel es wer" 1 'voller geworden ist. §. 5. Ebenso sagt Labeo, wenn d eSclav Geld von mir geborgt und es einem Andern credit"hat, so hafte der Herr aus der Verwendung in [seinen] Nut* 6 "'