Pandect. L. XV. Tit. 3. De in rem ucrso.
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gleichsam als scheine, das Geschäft mehr mit ihnen selbst gfc-»»acht zu sein. §. 1. Und es scheint nicht, als ob die Klagea <Js der Verwendung in [des Beklagten] Nutzen ohne Grundv ersprochen Worden sei, gleichsam als solle sie [die Klage]"s dem Sondergnte ergänzen; denn L a b e o bemerkt ganzichtig, es könne kommen, dass eine Verwendung in [des Be-ugten] Nutzen vorhanden sei und die Sondergutsklage nicht«tt habe. Denn wie, wenn der Herr das Sondergut ohneAr glist eingezogen hat? Wie, wenn durch den Tod des Seh-en das Soudergut aufgehört hat, und das [zur Rechtsverfol-|J. ,n g'] dienliche Jahr abgelaufen ist? Denn die Klage aus derervvendung in [des Beklagten] Nutzen ist eine stetige, und•-»tatt, wenn er entweder das Sondergut ohne Arglist ein-bezogen hat, oder wenn die Sondergutsklage mit einem Jahre^"geschlossen »t. §. 2. Ferner, wenn Mehrere auf das Son-J^gut klagen, so inuss dem, dessen Geld in [des Beklagten]"tzen verwendet worden ist, dieser Umstand zu Gunstens er eichen, so dass er eine vollständigere Klage habe. Wenig-ns Wenn von Jemand der Vortritt genommen und die Son-r giUsklage angestellt worden ist, so ist zu untersuchen, obf.f, " a S' e aus der Verwendung in [des Andern] Nutzen weg-'e. Und Pomponius berichtet, dass Julianus der Mei-~} n g sei, durch die SondergiifskJage werde die Klage ans derejWeudung in [des Andern] Nutzen unterdrückt, weil zu-g eich in das Soudergut mit verwendet ist, was in den Nutzen* -Herrn verwendet wurde ; und für den Sclaven Zahlung|e eistet haben, ist, wie wenn dein Sclaven seihst von demrr " Zahlung geleistet worden wäre. Doch dem ist nur. nu so 5 Wenn der Herr iu Folge der Sondergutsklage gelei-hat, was der Sclav in seinen Nutzeu verwendet Latte,»äst wenn er sich zu nichts verstanden hat, so besteht diea £e aus der Verwendung in fdes Beklagten] Nutzen.
2. JAVOLEN. lib. XII. er Cassio. — Wer gegen Em-*"g von Geld einen Sclaven freigelassen hat, geg-en den kann
. it auf Jen Grund der Verwendung in [seinen] Nutzen ge-p S* werden, weil er, indem er die Freiheit gibt, durch dasUe 'd nicht wohlhabender wird.fre . 3. ULI», lib. XXIX. ad Ed. — Wem» ein Sclav, um
gelassen zn werden, dem Herrn eine Summe gegeben hat,j, er als Darlehn von mir empfing, so werde zwar diesee( n,ne nicht zum Sondergnte gerechnet, aher es scheine, wennv , " as * Was der Sclav gegeben hat, mehr betrage, als der
av werth sei, eine Verwendung' in den Nutzen [des Herrn]
geliehen
zu sein. §. f. Die Verwendung aber dürfte gesche-
n 8cm > wenu der Sclav entweder gerade da», was er em-
Corp.
}ur. ctv. II.
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