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2 (1831)
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191
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Pandkct. h. XV. Tit. 1. De pectilio.

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auch wenn sie etwas nicht mir, sondern dem ordentlichen«laven schuldig sind, so wird es von ihrem Sondergute ab-gezogen werden, als ob sie es einem Mitsclaven schuldig wä-? en i das aber, was der ordentliche Sclav ihnen selbst schuldig'**> wird nicht von dem Sondergnte des ordentlichen Sclaveu* gezogen, weil das Sondergut derselben zu seinem eigenenondergute gehört; so auch hat sich Servins ausgesprochen,•jer das Sondergut derselben wird, wie ich glaube, [auf die»eise] grösser werden, wie wenn der Herr seinem Sclaven"Was schuldig ist.

18. PAUL. lib. IV. Quaest. — Woraus sich ergibt, dass

an dem Stichus sein Sondergut als Vermachtniss hinterlas-

n Worden, und derselbe aus dem Testamente klagt, die Ue-

«nassmig dessen, was der Beisclav desselben dem Erblasser

mldig ist, nicht anders erzwungen werden kann, als wenn

' nai nlich der Beisclav, ein Sondergut hat.

*9. ULP. lib. XXIX. ad Ed. — Hiernach fragt es sich,

nn Namens des ordentlichen Sclaven auf das Sondergut ge-

, a gt Worden ist, ob geklagt werden könne, auch [Namens]

„ er "eisclaven ? Und ich glaube, nicht. Aber wäre auf das

' Qaergut des Beisclaven geklagt, so wird auch geklagt wer-

. ■* können auf das Sondergut des ordentlichen. §. 1. Es kann

ittenier Gewalt ein Sondergut von zweifach rechtlicher Be-

e nung sein, gesetzt, der Sclav ist ein mitgegebener, er kann ein

p>udergut haben, was mich, und kann [eins] haben, was die

ran a "geht. Denn was er durch Vennögenstheile des Ehe-

, aiH »es erworben hat, oder durch seine Arbeit, das gehörtdem Bi. .'.......— ' . ° .

_ ühemanne; und deshalb schreibt Pomponius, dass,j, eun er rücksichtlich des Ehemannes als Erbe eingesetzt, oderz . .. ® Ul Legat gegeben worden sei, derselbe solches nicht^ * nc kzugeben brauche. "Wenn also gegen mich aus einemcWsgeschäTte geklagt wird, was auf mich Beziehung- hat,es 6 *°k ** a Alles abziehen können, was mir gebührt, Bei, aus eig-enem Interesse, ode* dem, welches meine Frau an-, *jr oder trennen wir die Beziehungen, als ob es zwei Son-

ai ^' lter Wären, so dass auch der Grund der Forderung-, wor-

e ^ er Antrag geht, bemerkbar wird ; so dass , wenn auf das

ndergut geklagt wird, was die Frau angebt, ich das abziehe,

au S j aUS ^ em diesfallsigen Contracte geschuldet wird, wenn

a i S .T ein Contracte, der sieb auf mieb bezieht, das Meinige

bei? a ' ^ lnIe " c h<ender ist diese Frage bei dem Fruchiniesset

er t k C * °^ eE aus e ° mem Contracte auf das Sondergut dann

i'ed "#' Werden kann, wenn es ihm g-ehö'rt, oder oh aus

e m? Uni Marcellus schreibt, dass auch der Frucht-

je«^ er verbindlicn » e i, '">d aus jeglichem Contracte; dennder-

m Se, welcher ein Geschäft eingeht, betrachte das ganze Son-