Pandkct. h. XV. Tit. 1. De pectilio.
19J
auch wenn sie etwas nicht mir, sondern dem ordentlichen«laven schuldig sind, so wird es von ihrem Sondergute ab-gezogen werden, als ob sie es einem Mitsclaven schuldig wä-? en i das aber, was der ordentliche Sclav ihnen selbst schuldig'**> wird nicht von dem Sondergnte des ordentlichen Sclaveu* gezogen, weil das Sondergut derselben zu seinem eigenenondergute gehört; so auch hat sich Servins ausgesprochen,•jer das Sondergut derselben wird, wie ich glaube, [auf die»eise] grösser werden, wie wenn der Herr seinem Sclaven"Was schuldig ist.
18. PAUL. lib. IV. Quaest. — Woraus sich ergibt, dass
an dem Stichus sein Sondergut als Vermachtniss hinterlas-
n Worden, und derselbe aus dem Testamente klagt, die Ue-
«nassmig dessen, was der Beisclav desselben dem Erblasser
mldig ist, nicht anders erzwungen werden kann, als wenn
' nai nlich der Beisclav, ein Sondergut hat.
*9. ULP. lib. XXIX. ad Ed. — Hiernach fragt es sich,
nn Namens des ordentlichen Sclaven auf das Sondergut ge-
, a gt Worden ist, ob geklagt werden könne, auch [Namens]
„ er "eisclaven ? Und ich glaube, nicht. Aber wäre auf das
' Qaergut des Beisclaven geklagt, so wird auch geklagt wer-
. ■* können auf das Sondergut des ordentlichen. §. 1. Es kann
ittenier Gewalt ein Sondergut von zweifach rechtlicher Be-
e nung sein, gesetzt, der Sclav ist ein mitgegebener, er kann ein
p>udergut haben, was mich, und kann [eins] haben, was die
ran a "geht. Denn was er durch Vennögenstheile des Ehe-
, aiH »es erworben hat, oder durch seine Arbeit, das gehörtdem Bi. .'.......— ' . ° .
_ ühemanne; und deshalb schreibt Pomponius, dass,j, eun er rücksichtlich des Ehemannes als Erbe eingesetzt, oderz . .. ® Ul Legat gegeben worden sei, derselbe solches nicht^ * nc kzugeben brauche. "Wenn also gegen mich aus einemcWsgeschäTte geklagt wird, was auf mich Beziehung- hat,es 6 *°k ** a Alles abziehen können, was mir gebührt, Bei, aus eig-enem Interesse, ode* dem, welches meine Frau an-, *jr oder trennen wir die Beziehungen, als ob es zwei Son-
ai ^' lter Wären, so dass auch der Grund der Forderung-, wor-
e ^ er Antrag geht, bemerkbar wird ; so dass , wenn auf das
ndergut geklagt wird, was die Frau angebt, ich das abziehe,
au S j aUS ^ em diesfallsigen Contracte geschuldet wird, wenn
a i S .T ein Contracte, der sieb auf mieb bezieht, das Meinige
bei? a ' ^ lnIe " c h<ender ist diese Frage bei dem Fruchiniesset
er t k C * °^ eE aus e ° mem Contracte auf das Sondergut dann
i'ed "#' Werden kann, wenn es ihm g-ehö'rt, oder oh aus
e m? Uni Marcellus schreibt, dass auch der Frucht-
je«^ er verbindlicn » e i, '">d aus jeglichem Contracte; dennder-
m Se, welcher ein Geschäft eingeht, betrachte das ganze Son-