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2 (1831)
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Pandect. L. XV. Tit. 1. De pecuh'o.

im zwölften Buche, dass keiner von diesen abzielte, was $ et0Anderen geschuldet werde.

14. JUL. lib. XII. Digest. — So ancli, wenn ein S c,aT«Iurcli das Testament sogleich frei sein soll, so muss i» ■^ u 'sehung des Sondergutes gegen alle Erben geklagt werde»'und keiner derselben kann mehr abziehen, als was ihm ß 6 "bührt. §. 1. Eben so, wenn der Sclav bei Lebzeiten de 9Herrn gestorben ist, [und] alsdann der Herr innerhalb cu"*Jahres mehrere Erben verlassen hat, so wird sowohl die RIa» eauf das Sondergut, als das Recht des Abzugs getheilt.

15. ULP. lib. XXIX. ad Ed. — Aber im Fall «**«Besitzer von vermeintlich gutem Ansprüche vorhanden sind» *"wird noch zu bemerken sein, dass keiner derselben mehr $'ziehen dürfe, als was ihm gebührt. So auch, wenn z^ 1Fruchtuiesser da sind, weil sie keine Rechtsgenossenseba»unter sich haben. Dasselbe kann bisweilen auch bei Geschäfts*genossen behauptet werden, wenn sie etwa getrennte Soiide r "guter bei sich haben, so dass de*- Eine Namens des Son<le<"gutes des Andern nicht belangt werden kann; übrigens v/ eaa .das Sondergut gemeinschaftlich wäre, so werden sie soW"» 1auf das Ganze belangt, als es wird auch abgezogen werde"können, was Beiden [einzeln] gebührt.

16. JUL. lib. XII. Digest. — Welcher Fall ist *also, in welchem das Sondergut eines gemeinschaftlichen Sei»"ven dem einen von den Herren allein gehört? Vornehinlie u >wenn einer den Laiben Theil des Sclaven verkauft und ib" 1kein Sondergut zugestanden hat. Dann, wenn einer dem g e 'uiein.schaülichen Sclaven Geld oder gewisse Gegenstände i» de"Absicht gegeben hat, um das Eigeutlmm derselben beizubeb» 1 'ten, die Verwaltung aber dem Sclaven zu lassen. Mareel*lus bemerkt: auch dies ist ein Fall, wenn der Eine [das Soi>*dergut] eingezogen Lat, oder wenn der Herr in jeder Hins« cü 'Erlaubnis* [dazu] gegeben hat, doch bei ausstehenden Schulde"muss eine Genehmigung [besonders] Statt finden.

17. ULP. lib. XXIX. ad Ed. — Wenn mein ordentliche'Sclav Beisclaven Lat, kann icii das, was mir die Beisclave»

schuldig sind, von dem Sondergute des ordentlichen Solare»abziehen? Die erste Frage ist diese, ob die Sondergiiter l ietBeisclaven] zu dem Sondergute des ordentlichen Sclaven gerech'net werden? Und Proculus und Atilicinus halten da«' f 'gleichwie die Beisclaven selbst zum Sondergute gehören, *°auch die Sondergüter derselben; und da« also, was mir derHerr derselben , nämlich der ordentliche Sehr , schuldig M*wird auch von dem Sondergute derselben [allerg abgezoge"werden, das aber, was die Beisclaven für ihre Person »chuwM»sind, nur von dem Sondergute der einzelnen (ipsorum). Ab ef