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2 (1831)
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Pandect. L. XV. Tit. 1. Do peculio.

dcrgut des Sclavcn gleichsam als sein Eigenthum. Wenig"stciis, sagt er, müsse »las durchaus zugegeben werden, das»)wenn der zuerst belangt worden, den die Sache betrifft, 2'" 11Ueberfliiss [auch] der belangt werde, der keinen Vortheil o a "von gehabt; welche AwiP'ht mehr für sich hat und auch ^°"Pnpinianns gebilligt wird. Dieses wird auch bei zwei ar f>'losen Käufern zu behaupten sein. Aber in Ansehung °JEhemanns ist es besser, zu behaupten, dass er olmo Umsta' 1 " 1aus dem Sondergute verbindlich werde. Wenn aber ein E»*jmann Namens eines solchen Sclaven etwas geleistet hätte, v*" rer gegen die klagende Frau dies als Eingebrachtes abzieb e fkönnen? Und er sagt: wenn das, was dem Gläubiger S entet worden ist, zu dem Sondergute von doppelter Beziel""'»gehört, so müsse es nach Verhältniss von dem beiderseitigSondergute in Wegfall kommen. Hiernach kann ersehen v/^den, wenn der Contract auf das eine Sondergut sich bezien'das bald allein der Frau abgezogen werde, bald nicht abge z ?'gen werde, wenn der Contract mit demjenigen Sondergute "Verbindung stand, was dem Manne verblieben war. §. 2. *fweilen wird selbst dem Fruchtniesser gegen den Herrn e' n *Klage auf das Sondergut gegeben, z. B. wenn er (der Sei"*'bei ihm (dem Herrn) ein Sondergut hat, bei ihm selbst (» eBlFruchtniesser) aber entweder nichts oder weniger, als «"*Fruchtniesser gebührt. Dasselbe wird sich auch umgeke'!ereignen, obwohl hei zwei Herren die Klage ans der Gel eüSchaft oder auf GemeinBchaftstheilung ausreichend ist;

20. PAUL. üb. XXX. ad Ed. — denn unter sich lfneu Gesellschaflsmitglieder über das Sondergut nicht klaß'' 8werden.

21. ÜLP. lib. XXIX. ad Ed. — Mit dem triftig"'" 1 'Grunde wird der Prätor auch das zum Sondergute recu° e 'was aus böslicher Absicht des Herrn aus dem Sondergute e "lernt worden ist. Aber fiir bösliche Absicht müssen wir *''nehmen , wenn er ihm das Sondergut genommen tat. -4"auch wem» er ihn das Sondergut zum INachtheil der Gläubig

hat in Verwirrung bringen lassen, schreibt MeJa, so i**durch dessen bösliche Absicht geschehen. Aber auch W eEiner, indem er v .lithet, das« Jemand! gegen ihn ^ 9 ft twerde , dem Andern das Sondergut entzieht, so ist er « ,cvon böslicher Absicht frei; aber wenn er einem Andern beza' 1 /'bo hin ich davon überzeugt, dass er nicht verbindlich W**weil dein Gläubiger Zahlung geleistet wird, auch kann d _Gläubiger, nm zu dem Seinigen zu kommen, aufmerksam » el '•§. 1. Wenn ein Betrug des Vorimiudes , oder des Curat» 1 "eines Wahnsinnigen, oder eine« Geschäftsvertreters vorlieg'» *ist zn untersuchen, ob der Mündel, oder der Wahnsinnige, <**