132 Pandect. L. XIII. Tit. 7. De pignor. actione vel contra-
3G. ULP. lib. XI. ad Ed. — Man hat gefragt, wen«Jemand beim Pfand dem Gläubiger für Gold Erz untergescho-ben hätte, anf welche Weise er gehalten sei. Und in Bezugauf diesen Fall schreibt Sabinus ganz richtig, dagg er, wen"er das Erz, nachdem dag Gold [zum Pfand] gegeben •vva r >untergeschoben hätte, wegen eines Diebstahls gehalten s< ;1 >wenn er aber beim Gehen [des Goldes] das Erz untergescho-ben hätte, so habe er schimpflich gehandelt, sei [aber] kei"Dieb. Aber auch hier, glaube ich, habe die Pfandklage Statt»und so schreibt Po niponiu s; aber er wird auch ausserordent-lich wegen des Stellionatus 59 ) bestraft werden, wie sehr o»rescribirt worden ist. §. 1. Aber auch wenn Jemand en' efremde S/iche wissentlich und mit Fleiss mir zum Pfand geg e 'ben haben sollte, oder wenn Jemand eine [Sache], weld' eeinem Andern [als Pfand] verbindlich gemacht war, mir |.»j 8solches] verbindlich gemacht hat, und wich davon nicht >"Kenntnis* gesetzt haben sollte , so wird er wegen desselb e "Verbrecheng bestraft werden. Freilich wenn diese Sache vo"grossem Umfang ist und für wenig Geld verpfändet sein soH' e >so wird man sagen müssen, dass nicht allein das Verbreche"des Stellionatus, sondern auch die Pfand[klage] und die Klag ewegen der bösen Absicht wegfalle, gleich als wenn der lflNichts betrogen worden sei, welcher [die Sache] an zwei' erStelle zum Pfand erhalten hat.
37. PAUL. lib. V. ad Plaut. — Wenn ich ein >"'"'iibergebenes Pfand dem Eigenthümer verpachtet hätte, so »*'halte ich bei der Verpachtung den I »«sitz, zurück, weil, *"*als der Schuldner pachtete, der Besitz ihm nicht gehört hat, o8sowohl ich den Willen, [den Besitz] zurückzubehalten, bat>*<als auch der Pachtende den Willen, den Besitz zu erlang e,, >nicht hat (i0 ).
59) S. die Bein, zu h. 13. $. 8. D. de his, q. not. Inf. 3. 2.
60) Es ist hier an eine locatio possessionis, d. h. an eine V«*Pachtung", welche der hlosse Besitzer vorgenommen hat, ldenken. Der Pfandgläubiger besitzt nämlich die verpfä»"?LSache mit dem Recht der Iuterdicte, hat also possessio, 'Gegensatz von poss. civilis. Diese oder den Besitz im''*Recht der TJsucapion hat er nicht, auch nicht der Schul» 0 .* 'obgleich dieser die angefangene Ersitzung, auch ohne Öffl«fortsetzt. Indem mm der P/äiuIgläubiger die verpfa*" e LSache an ihren Eigenthümer, den Schuldner, verpachtet, *fängt dieser an, fremden Besitz an seiner eigenen Sache;verwalten, er detinirt also die Sache, besitzt sie aber i'. 1 v,juristisch, weil der Pacht nie die ITebertraguug des i l,11 Lsehen Besitzes bezwecken, und der Schuldner das Verliä't» 1 ''in welchem er die Sache besitzt, nicht verändern kann. '