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2 (1831)
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133
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Pandect. L. XIII. Tit. 7. De pignor. actione vel contra. 133

lib. I. Different. — Einem Mündel,limmt, ist wegen der zu befürchtenden

38. MODESTIN

welcher ein Pfand ii tI11

wndklage die Ermächtigung des Vormunds nothwendig, 39. Idkm Hb. IV. liesponn. — Cajus Sejus hat wegenp' les Gelddarlehns sein Grundstück dem Lucius Titius zumlande gegeben; nachher ist ein Pactum uuter ihnen geschlos-en Worden, dass der Gläubiger sein Pfand zur Aufrechnung

»leg Geldes eiue gewisse Zeit hindurch besitzen sollte; aber°* erfüllter Zeit hat der Gläubiger, da er seinen letzten Wil-

. abordnete, in dem Testament verordnet, dass der eine von

nien Söhnen jenes Grundstück haben sollte, und hinzuge-

,8t: Welches ich vom Lucius Titius gekauft habe,

. er es doch „; c j lt gekauft hatte; dieses Testament hat unter

. eri * auch Cajus Sejus, welcher der Schuldner gewesen ist,

Regelt; ich frage, ob er daraus, dass er besiegelt hat,U t e '" Vorurtheil gegen sich begründet habe, da keine

"winde über den Verkauf vorgebracht wird, sondern blosy.lactuin, dass der Gläubiger die Früchte einer gewissenj eit ziehen sollte? Herennius Modcstinus hat zumscheid gegeben, dass es dem Pfandcontract nicht entgegen-w i i' ^ ass t ' er Schuldner das Testament des Gläubigers, iu, 'ehern [dieser] ausgesprochen hat, dass er [das Pfand] ge-

ltt habe, wie angeführt wird, besiegelt habe.ro 40. PAPIJMIA1Y. lib.IU.Ucspom. ~- Ein Schuldner kauft, m Gläubiger das Pfand, welches er gegeben hat, ohne Wir-

n 8') da es keinen Kauf seiner eigenen Sache gibt; auch

6t

Huld

'» Wenn er es unter dem Werth gekauft haben, und nun

* |and fordern oder das Eigentum« vindicireu sollte, der

*uuig(. r u i c bt gezwungen werden, ihm, wenn er nicht die

g Ze Schuld anbietet, den Besitz zurückzuerstatten. §. 1. Des

«•luiiersSohn, welcher in der Gewalt des Vaters bleibt, erwirbt

löblich, ein Pfand vom Gläubiger des Vaters mit Sonderguts-

j ^J - "; und darum wird, wenn der Patron des .Schuldners

, «esitz [des Nachlasses] desselben gegen die Testamenlssclmft

er > eu °'ninea haben sollte, [dieser] einen Theil des Eigenthuins

Y '""S^ 11 , denn durcli das Geld, welches der Sohn aus dem

e "-mÖgeii des Vaters als Preis [für das Pfand] gegeben hat,

"•d das Pfand befreit ° '). §. 2. Nachdem das Geld gezahlt

i>j'' llC i rt a,so ,,ei ' Pfimdgläubiger durch ilin Verpachtung des

'wmles an den Schuldner seinen juristischen Besitz nicht.

v v -, Sa v.'giiy ,J. n. d. «csitzes. 5. An/1. S. 29, '182 u. 300.

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|{. 5, e * Se i S * lcllc " st aus dem durch Justinian aurgehohenen

st'cnt der Tscx Julia ei l'apia I'opjiaca zu erklären.

c " ucuiselbeu hatte üaimich der Patron, wenn sein Frei-