Pandect. L. XHI. Tit. 7. Du phjnore actiona val contra. 131
33. Idem lib. sing', ad formul. hypotlu — Wenn derSchuldner das [schuldige] Geld gezahlt Laben sollte, so kannw sich der Pfaudklage bedienen , um die zur Gegennutzungsegebene Sache 5 7 ) wieder zu erlang-en; denn da ein Pfandcon-
wct vorhanden ist, so wird er sich dieser Klagformel bedie-"eu können.
34. MARCELL. lib. sing-. Respons, — Da Titius demempronins Geld dargeliehen uud wegen desselben ein Pfand er-«ten hatte, und es iitiu bevorstand, dass der Gläubiger [daslandj verkaufen wollte, weil das Geld nicht gezahlt wurde,
uat [Sempronius] deu Gläubiger gebeten, dass er das [ver-!' ""uete] Grundstück zu einem bestimmten Preis als gekauft"»alten sollte, und da er dies erlangt hatte, so hat er ein«»reiben 5 in welchem er erklärte, dass er das Grundstück» einem] Gläubiger verkauft habe, ausgefertigt; ich frage,der Schuldner durch das Anbieten des Capitata und der'•»seu, welche geschuldet werden, diesen Verkauf wider-„." !! könne? Marcel Ins hat zum Bescheid gegeben, dem^ e "»äss, was angeführt worden wäre, könne er nicht wider-raten.
, h . .35. FLORENTIN. lib. VIII. Institut. — Wenn sowohl
'sichtlic], des Capitata, als der Zinsen, Etwas von demjeni-° en geschuldet wird, welcher unter Pfändern Geld schuldet,. Is t das, was nur immer aus dem Verkauf der Pfänder er-. "o* wird, zuerst auf die Zinsen , von welchen es gewiss. 8 > «Ws sie dann schon geschuldet werden, dann, wenn Etwas! ri 8' ist, auf das Capital als empfangen anzusetzen. Auch ist
* Schuldner nicht zn hören, wenn er, da er weiss, dassj^,'»»cht recht zahlungsfähig {idoneus) ist, wählt, in welcher
'"sieht er lieber will, dass sein Pfand erleichtert werde.?; '• Ein Piandlrecht] trägt blos den Besitz auf den Glüu-,Ser über, indem das Eigenthnm dem Schuldner bleibt; es
'"» jedoch der Schuldner seine Sache sowohl bittweise 58 ),n '»ch als gepachtet gebrauchen.
L yl, ' ll 'z;i»jni)'. Dieses "Wort bedeutet beim Pfand theils denVer( raffj wodurch dem Gläubiger das Recht, die verpfändete
■ i 1 . 0 , za gebrauchen uml zu benutzen, so «lass er die Früchtesüut der ihm zukommenden Zinsen behalten Bott, eingeräumtWird, f/iei/s dieses Gebranichs'- und Benutzungsrecht selbst,iheu-s eiulluh, wie hier (s. v. Glück a. a. O. S. 107.), «liem Folge eines solchen Vertrags verpfändete Sache. Im Fol-genden ist vnrbum, weil es hier so viel als formula, actiots. Brisson. s. h. v. no. 3. v. Glück a. a. O.) bedeutet,isi » ff , ' meI "'«ersetzt worden.
V* rwario, s. A. 55. Zu <Ier ganzen Stelle vgl. l>. 37. und«he Bern. dazu.
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