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130 Pandkci. L. XFII. Tit. 7. De pignor. aciiom; vel contm-
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worden ist. §. 1. Wenn ein Sclav für eine Sonderguis - Schuld'forderung ein Pfand erliallen haben sollte, so stellt dein Schuld-ner gegen den Herrn [dos Sclaven] die Pfandklage z«.
29. Idkm lib. XLIV. Digcstor. — Wenn du eine fremde.Sache in gutein Glauben gekauft und mir zum Pfand gegebe»und um sie bis auf Widerruf gebeten ss ) haben solltest, nach-her mich der Eigenthümer [derselben] zum Erben eingesetzthaben sollte, so hört das Pfand zu bestehen auf, und es Vi"fallein [das Kechtsverhältniss aus der] Bitte [um die Sache] b |lfauf Widerruf übrig sein; deshalb wird deine Ersitzung unle'''brochen werden.
30. PAUL. lib. V. Epilom. Alf. Vari Bl^esl. — Der-jenige, welcher einem Flossfahrer dargeliehen hatte, hat, da da»jschuldige] Geld zu dein Termin nicht gezahlt wurde, e" 1Floss in dem Fluss nach eigener Ermächtigung inne behalte»»nachher ist der Fluss angewachsen und hat das Floss fo'''gerisssen; er s0 ) hat zum Bescheid gegeben, dass, wenn er e>wider Willen des Flossfahrers zurückgehalten halte, das Fl 1 "* 9auf seine Gefahr gestanden hätte; aber wenn es der Schuld» ermit seinem Willen zugegeben hätte, dass er es zurückhält 0 »so sei demselben nur für das Verschulden zu stehen, nicht f' 1 'den grösseren Zufall.
31. AFK1CAN. lib. VIII. Quaest. — Wenn ein z«" 1Pfand gegebener Sclav bei dem Gläubiger einen Diebstahl ^gehen sollte, so s|eht es dein Schuldner frei, den Sclaven a "zum Schadensersatz gegeben zu überlassen; wenn er aber tf ,ssentlicb. einen Dieb mir zum Pfände gegeben haben sollte, swürde ich, wenn er auch bereit sein sollte, ihn, als zum Se" 8 'densersatz gegeben , mir zu überlassen, nichts desto weni£ erdie Pfandklage haben, damit er mich schadlos halte. Julian"sagt, dass dasselbe zu beobachten sei, auch wenn ein u\ci et 'gelegter oder geliehener Sclav einen Diebstahl begehen so'" 0 '
32i MARCIAN. lib. IV. Rcgul. — Gegen einen Schuldner, welcher eine fremde Sache zum Pfand gegeben hat, k al "
der Gläubiger mit der Gegenpfand[klage] klagen, auch tV 6 "der Schuldner zahlungsfähig sein sollte.
&5) Precario rogaveris, eigentlich: mitweise gebeten h»^?'solltest. Da nun aber jrrecarium das jnristische T 01 .'"',,niss bedeutet, welches daraus entsteht, dass Jemand e, " e .,.Andern auf nie Bitte desselben (daher der Name) den "lürlicheu Besitz seiner Sache oder die Ausübung eine» - *> e
vitut l»is auf beliebigen Widerruf gestattet, so schien die »genommene, nicht wörtliche VJebersetzung dem Sinn 'besten zu entsprechen, sowie jn-cenrii rogaiio im Folge"auf ähnliche Weise wiedergegeben worden ist. „ (j,
56) AIfenus, s. die Bern, zu L. 3ü. 1). de cond. ind. *■'•