128 Pandkct. L. XIII. Tit. 7.
De pignor. actione vcl contrai
eher dem Gläubiger schlechte Geldstücke gezahlt Lat, die Pfund-klage hat, gleich als sei das [schuldige] Geld gezahlt worden.Und es ist bekannt, dass er weder mit der Pfand[klage] kla-gen , noch befreit werden könne, weil schlechtes Geld denZahlenden nicht befreit, indem nämlich die schlechten Geld-stücke zurückzugeben sind. §. 2. Wenn der Gläubiger da»Pfand für mehr, als geschuldet worden war, zwar verkauf'»den Preis aber noch nicht vom Käufer eingefordert haben sollte»ob er [dann] wohl mit der Pfandklage auf Zurückgabe de«Ueberschusses [vom Schuldner] belaugt werden kann, oderaber [dieser] entweder warten, bis der Käufer zahle, oder di«Klagen gegen den Käufer übernehmen muss? Und ich glaube»der Gläubiger sei nicht zur Zahlung zu drängen, sondern derSchuldner müsse entweder warten, oder es seien ihm, wen»er nicht wartet, die Klagen gegen den Käufer zu übertragen,jedoch auf Gefahr des Verkäufers. Wenn [der Gläubiger] aberdas Geld schon erhalten hat, so gibt er den Ueberschuss [a"[den Schuldner] zurück. §. 3. in [dem Bereich der] Pfand*klage kommt eg auch, wenn der Gläubiger die zum Pfandgegebenen Sachen schlecht behandelt, oder die Solaren g e 'schwächt hat; (freilich, wenn er sie für ihre Uebelthaten he-straft, oder gebunden, oder vor die Präfectur oder den Präse»gestellt hat, so muss man sagen, dass der Gläubiger auf diePfand[klagej nicht gehalten sei.) Darum wenn er eine Scla*viu preisgegeben oder etwas anderes Verworfenes zu ihun g e *zwange» hat, so wird von selbst das in der Sclaviu beste-hende Pfand (pignus anctllae) aufgelöst.
25. Idem Hb. XXXI. ad EU. — Wenn der Gläubigerdie verpfändeten Sclaven in Künsten unterwiesen hat, so wir"*»insofern sie schon einige Kenutuiss hatten (imbufös) , oder efmit dein Willen des Schuldners [geschah], die Gegenklage Sta«finden- wenn aber nichts dieser Art vorhanden gewesen is'>so wird, insofern [er sie] in nothweudigen Künsten [unterw' 6 'sen hat], die Gegenklage Statt finden, jedoch nicht so, da« 9
der Schuldner wegen des Betrags der Kosten die Sclaven 7 "
entbehren gezwungen wird. Sowie nämlich die böse Ahsich -
und das Verschulden, wofür der Gläubiger steht, es nicht z"'
Vässt, dass er die verpfändete Sache vernachlässige, so au*nicht, dass er aus ihr eine solche mache, dass sie für <'«"Schuldner schwer wiederzubekommen ist, — z. B. ein grosse'Weideplatz ist von einem Menschen, der [ihn] kaum bezahle"'geschweige bearbeiten kann, zum Pfand gegeben, du hast in*zum Pfand erhalten und so bearbeitet, dass du ihn [zu ei nerSache von] grossem Werthe inachtest; — sonst würde eSnicht billig sei», dass ich entweder andere Gläubiger zu suchen»