Pandect. L. XIH. TU. 7. De ]»gnor. actione vel contm. 125
ein verpfändetes Grundstück verkauft sein sollte, so bleibt das»fandverhältniss, -weil das Grundstück mit seiner Zubehör [aufden Käufer] übergehe, sowie bei der Leibesfrucht einer Scla-v m, welche erst nach dem Verkanf geboren worden ist.§• 3. Wenn Jemand [sich] die Sicherheit verschafft habensollte, dass ein Wald ihm zum Pfände dienen sollte, so seiein aus diesem Holz gebautes Schiff nicht [Gegenstand] des1 fluides, sagt Cassius, weil etwas Anderes das Holz, etwasAnderes das Schilf sei; und durum, sagt er, sei bei dßm Ge-be» des Pfandes namentlich beizufügen: und was etwa ausdein, Wald gemacht oder hervorgebracht ist. §. 4.^Venn ein Sclav eine zum Sondergut gehörige Sache zum•lnud gegeben haben sollte, so ist es zu schützen, wenn ertreie Verwaltung des Sonderguts gehabt hat; denn er kannu 'ese Sachen auch veräussern.
19. MARCIAN. Hb. sing, ad formul. hypolJi. — Das-selbe werden wir als auch vom Haussohn gesagt verstehen., 20. PAUL. lib. XXIX. ad Ed. — Eine fremde SacheKann mit dem Willen des Kigenthüniers zum Pfände gegebenwerden; aber auch wenn sie ohne sein Wissen gegeben sein'nd er es genehmigt haben sollte, so wird das Pfand gelten.£' *• Wenn Mehreren eine Sache zugleich zum Pfand gege-en werden sollte, so ist das Verhältuiss Aller gleicL. §. 2."V eun es an dem Gläubiger gelegen hat, dass ihm nicht ge-pult wird, so wird mit Kocht mit der Pi'aiid[klage| geklagt.»•2» Zuweilen ist, auch wenn das [schuldige] Geld gezahltein sollte, gleichwohl die Pfandklage einzustellen; wie wenn* e * Gläubiger sein Pfand vom Schuldner gekauft haben gollte.•li. Inv.M Jib. VI. lircv. — Wenn ein Haus zum PfandS' c gebeu worden ist, so wird auch die Fläche, auf welcher esteilt (arca rjm) gehalten sein; deim sie ist ein Theil dessel-cn ; und umgekehrt wird das CJebände sich, nach dem Hechtedc » Bodens richten.
22. ULP. lib. XXX. ad Ed. — Wem» der Gläubiger,
a das Pfand entwendet war, mit derDiebstahls[k]age] geklagtaoen sollte, so äussert Papinian us , dass er das Ganze,■Was er mir immer [dadurch] erhalten hat, in die Schuld ein-ectnie; und es ist wahr, wenn auch durch ein Verschuldenes Gläubigers der Diebstahl begangen sein sollte 50 ). Viel-
jw nee manlfestus entwendet, ücr Gläubiger erlangte alsodurch die furti actio den doppelten Ersatz: iti; indem er nun
seine Forderung von 10 davon abzog, befreite er den Schuld-