124 Pamdecx. L. XIII. Tit. 7. De pignor, actione vcl contra-
lieh wenn er auf die Sache des Mündels Geld empfangen sollte.Dasselbe findet auch bei dein Curator eines Jünglings oder B«rsenden Statt. .§. 1. üs ist gewiss, dass dem Gläubiger dieGegeiipfandklage zusteht. Deshalb wird [der Schuldner,] wennes eine fremde oder eine eiuem Andern verpfändete, oder ei« edem öffentlichen Schatz [als Pfaud] verbindliche Sache gegebe«hat, r a "f die Gegenklagel gehalten sein, obwohl er auch da»Verbrechen des Stellionatus * s ) begeht. Aber ob nur dann»wenn er es weiss, oder auch wenn er es nicht gewusst hat'Und soviel das Verbrechen betrifft, so entschuldigt das Nicht-wissen, soviel die Gegenklage, so entschuldigt ihn das Nicht-wissen nicht, wie Marcellus im sechsten Buche der Digestenschreibt. Aber wenn der Gläubiger wissentlich entweder eine"fremden^ oder [als Pfand schon] verbindlichen oder kranke»[Sclaven] annehmen sollte, so steht ihm die Gegenklage nich'zu. §.2. Auch ein erbpachtliches Grundstück kann zum Piaa«gegeben werden; aber auch ein superficiarisches '' ")) weil heut-zutage den Superficiarien analoge Klagen gegeben werden.
17. MARCIAN. lib. sing, ud forinnl. hyptüli. — Freilichwird es, wie die höchstseligen Severus und An ton in«*rescribirt haben, ohne Verminderung des Grundzinses L il ' sPfand] verbindlich gemacht werden.
18. PAUL. lib. XXIX. ud Ed. — Wenn wir überein-gekommen sein sollten, dass die Forderung an ineinen Schul«'ner dir zum Pfand dienen solle, so ist diese Uebereinkui»'vom Priitor zu schlitzen, so dass er sowohl dich beim Einklä'gen de« Geldes , »Is auch den Schuldner gegen mich, wen' 1
ich gegen ihn verfahren sollte, schütze. Also wirst du, wen"es eine -Geldforderung gewesen sein sollte, das eingeklagteGeld mit dir (gegen deine Forderung an mich) abrechnen jwenn aber [eine Forderung] irgend eines Körpers, so W>*"das, was du empfangen haben wirst, dir an Statt eines Pfan-des sein. §. 1. Wenn Jas blosse Eigenthiim zum Pfand g e 'geben sein sollte , so wird der Niessbraxich, welcher nu<hh etetwa angewachsen ist, [gleichfalls] zum Pfaude dienen; da«'selbe Verhältnis* findet bei der Anspülung Statt. §. 2. Wen 0
48) S. «Tu; Bern, zu L. 13. §. 8. T). de his qui ilot. (nf. 3. 2.
49) Das Recht der superficies ist das dem Eigenthnm sehr iu* ekommende, vom Eigeiithümer einem Andern an dem, W"*Über den Grund und Hoden hervorragt (.superficies). Z, T». "".einem Hause, eingeräumte dingliche Hecht, kirafl (hissen ''fletztere (der Superficial-) das volle Gebrauchs- 1 und Di.spos'-tionsrecht au der Sache hat, wofür er in der Regel den'Eigönthrimer eine jährliche Abgabe zu leisten hat. S. B. $'
Tit. 18.