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2 (1831)
Entstehung
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123
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Pandect. L. XIU. TU. 7. !)o pignor. actione, od contriu. 123

sollte, welcher Gelder unter |Ueslellung von] Pfändern dargc-hehen zu erhalten pllegte.

13. ULP. lib. XXXVIir. ftrfJB?. — Wenn, da der Gläu-ir^ er t '.' S ^' im ^ verkaufte, zwischen ihm und dem Käufer dieUebereinkunft getroffen Bein sollte, dass, wenn der Schuldnerdem Käufer das den Kaufpreis ausmachende Geld (pecniiiiim1»e/u) gezahlt haben sollte, es ihm erlaubt sein sollt«, seine^«'he zurückzunehmen, so hat Julianus geschrieben und ästre scH|), r t -worden, ( |, ms yvegen dieser Ucbereinknnft der Gläu-Jl 8'er auf die Pfandklage gehalten sei, damit er dem .Schuld-

, er " ,0 Klage aus dem Verkauf gegen den Käufer übertrage;wer auch der Schuldner selbst wird die Sache entweder vin-

•cireu, oder mit einer Klage auf «las Geschehene gegen den

Käufer klagen können. §. 1. Es kommt aber [in dem Be-

^ ,r »j dieser Klage sowohl die bö'se Absicht, als auch das

eischulden , wie beim Leihverfrag, es kommt auch die

, e\vahri„,g. * B ), der grössere Zufall 47 ) [aber] kommt nicht [in

Uei > Bereich dieser Klage.]

f(( . 14. PAUL. lib. XXIX. ad Ed. — Das also, wofür ein

,;, Säiger Hausvater bei seinen Sachen zu stellen pilegt, vfirdv ° m Gläubiger gefordert.

x 15. ÜLP. lib. XXVI Bw ad Ed. — Der Gläubiger mnss,enn er das Pfand zurückgibt, wegen der bösen Absicht dem'lulduer durch ein Versprechen Sicherheit geben und wenn

'.'" Grundstück verpfändet war, so ist auch \Vegen des Hechtsgelben durch ein Versprechen Sicherheit zu geben, dass, „W etwa Dienstbarkeiten, dadurch dass der Gläubiger anf-' e > sie zu benutzen, verloren gegangen seien.

. 16. PAUK. Hb. XXIX. ad Ed. — Wenn ein Vormund,. " e dass das Gesetz da wider ist, eine Sache des Mündels

'""• Pfände gegeben hallen sollte, so ist es zu schützen; tiäm-

>) Unter böser Absicht wird hier aiich das grobe VerschuldenJ "l( begii'Uen, und folglich ist Verschulden so viel als gerin-ges Verschulden, s. /Vnin> 'il. Wem! nun Ulpian mich üheiJ»es der Hewahning »edeiiM, so ist dies nicht so zu versle-

,".» a ' s sei diese etwas von dein geringen Versehen Ver-Kciueilcnes, («leim cMModiu ist nach. Anm. 30 eine Uni eravt derwhgentiu und diese steht nach Aum.29 der culpa Zcv/'s gleich,)

*?•'■' ,".'"" uVl ' ' s; '"> «er Worte Ulj.ians ist «lieser: der Plhii.l-Biauhiger stellt für böse Absicht (und grohes Verschulden) und£* c ' f J"ffcs Verschulden ^tvie im Allgemeinen, so insbesondere»ucn für ( e i„ 0 Unterart des letzteren) die Bewahrung. S.47) /- SC *&V*\ 230 iL'iSl.I ''? Major, fj/'eser Ausdruck (auch vis iVwina, casus major)«zeichnet jedes grössere schädliche Ereignis«) welches" un-vcrscliuluet eintritt.