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2 (1831)
Entstehung
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112
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112 Panoect. L. XIII. Tit. C. Vommorfuti vd contra.

wird also auch bei dem Leihcöntract zu sagen sein, und «*steht nicht entgegen , dass wir nicht in , dieser . Absicht in»demjenigen, welcher als Kreier uns in gutem Glauben dieut e )contrahirteu, gleich als wollten wir ihn verbindlich gemach'haben; das geschieht niniiich gewöhnlich, das» ausser den*was beabsichtigt wurde, eiue stillschweigende Verbindüchkei'entsteht, wie wenn aus Irrthum eine Mchtschuld,. um zu fts!»len, gegeben wird.

14. ULP. lib. XLVJII. ad Sahn. — Wenn mein Sffmeine Sache dir, der du wusslesl, dass ich nicht wollte, da* ssie dir geliehen werde, geliehen haben sollte, so entsteht scwohl die Leih- als die Dieb.stahlsk.lage, uud überdies die Co«'diction aus dem Diebstahlsgrunde. . n

15. PAUL, lib XXIX. ad Ed. — Wir können auch ei"«fremde Sache, welche wir besitzeu, verleihen, obgleich W"sie wissentlich als eine fremde besitzen;

IG. MABCELL lib. V. tKgeM — so dass, auch wen»ein Dieb oder Ilauber ,\erliehen haben sollte, er die Lei* 1 'klage hat.

17. PAUL. lib. XXIX. ad Ed. — Heim Leihconlr«' 1ist eine Verabredung der Art: dass mau für böse Absicht nid" 1stehen solle, nicht gültig. §. I. Die Gegenleihklage kann aiic' 1ohne die Häuptlinge] angestellt werden, sowie auch die übfl'gen, welche Gegenklagen] genannt werden. §. 1. Wenn Irt*gen einer Handlung eines Eiben mit der Leihklage geklag'werden sollte, so wird er aufs Ganze yerurtheilt , wennglei'"er Erbe auf einen Theil ist. §. 3. Sowie es aber mehr [Saclwdes Willens und der | Gewissens-] P/licht, als der lYotliwendif.''keit ist, zu verleihen, so ist auch, das Maass und den Zwe cdes Geliehenen vorzuschreiben, [Sache] desjenigen, welch 61,[diese] Wohlthat ertheilt. Wenn er dies aber gethan, d? sheisst, nachdem er verliehen hat, dann [erst] den Zweck fOf

Vertrage guten Glaubens Aehnlich/ceit halle, aber wegen eil"' 9abwcicliendeit Uinstaudes nicht ganz unter denTBcgrilF dess«'ben passte. Sie waren also ErgünzungsUlngen für Klaff 0 "guten Glaubens. Den JVameii haben sie daher, weil sie Winer der vorliegenden Thatsache anzupassen waren (also *•"ren sie Klagen auf da,s Geschehene, in factum aeiiones, $?nur eine Art derselben, nämlich ciuiles, -weil sie ihren I'''Sprong »lein CivftVeteht, nicht, wie die übrigen in facl""'aclionus, dein prätorigehen Ediet verdankten,) und diese Tl'"|!Sache an die .Spitze der nach ihr gestalteten Formel gest< ; j,wurde. &• R,l ch 19. Tit. !>. Gans a. a. O. S. 15(3. u. m '}'Miihl enbruch a. a. 0. S. 70 f. Zimmern u, a. 0. i<J£' ' In dem vorliegenden Falle also soll, je nachdem das Gescna'jein wirklicher Auftrajj», oder nur ein diesem ähnlicher 'V. rtrag ist, entweder die maiulm! oder eine praescr/f^/is uff**actio zustehen und dasselbe heim Leihverlrag Statt linde«.