I'andect. L. XIII. Tit. 0. Commodati vel contra. 111
§■ J- Wenn ich eine Sache einem Untersucher gegeben Labe,so fingt es «ich, ob er demjenigen ahnlich ist, welchem eine Sachefi'eliohcn worden ist. Und wenn ich sie nm meinetwillen gc-8WW» habe, indem ich den Preis [der Sache] ausforschen will,80 Wird er mir nur für böse Absicht stehen; wenn um seinet-Wilen, ; mc |, r lir Bewahrung, und darum wird er die Dieb-■wUskiaga haben. Aber auch wenn sie, während sie zurück-gebracht wird, untergegangen ist, wird, wenn ich es aufgelra-ffen halte, durch wen er sie zurückschicken sollte, die Gefahr10 '" sein; wenn er aber selbst es Einem, welchem er gewollt1!> ' ''^ertragen hat, so wird er mir auf gleiche/iur das Ver-• «Milden «tehen, wenn er [sie nä'mlicb] um seinetwillen erhal-ten hat,
11- PAUL. lib. V. ad Sabin. — weil er einen Menschenfeewahlt hat, welcher nicht so tüchtig ist, dass es gut [bis zu" m 'J gebracht werden kann;
, 12. ULP. lib. XXIX. ad Sabin. — wenn [aber] nm
Mutwillen, «o [wird er] nur für böse Absicht [stehen].
»• *■' Der, welcher geschickt war, dass er die geliehene Sache
"fuckfordern sollte, ist, als er sie zurückerhalten hatte, davon-
b ^ oben. Wenn der Eigeuthiimer befohlen hatte, dass sie ihm
» Beben werden sollte, so geht sie für den Eigeuthiimer unter;
i! 1 ? W ihn geschickt hafte, um daran in erinnern, dass die
» 'ehene Sache zurückgebracht würde, für denjenigen, wel-
,e,u sie geliehen worden ist.
18. POMPOW. lib. XI. ad Sabin. — Wenn derjenige,
y c ber | Etwas] gelielien erhalten hat, wegen der nicht zum
. rsc "ein kommenden Sache auf die JLeih[klage] Terurtheilt
l£'<* S °"' e » m ln,,ss ihm Sicherheit ß;ejj;ehen werden, dass der
■yvr ''""M" die wiedergefundene Sache ihm abtrete. §. 1.
1 1 e,ln derjenige, welcher etwas zum Versuchen erhalten hat,
' nilj irgend einen Erwerb gemacht hat, wie wenn es Last-
re gewesen und die [von ihm] vermiethet worden sein soll-
■y, ' So wird er eben dies demjenigen leisten, welcher zum
ei suchen gegeben hat; denn es darf diese Sache nicht eher
«'•dein zum Erwerb dienen , als bis sie auf seine Gefahr
§.2. Wenn ich einem freien Menschen, welcher mir
Meht.
im
S ac jf Ut f"j.G'anbeii diente, gleichsam ah einem Sclaven eine^iei e, fvi '' en ' la k eu werde, so wollen -wir sehen, ob ich
j c j, « ^ S e ual,c i deMn auch Geisns der Sohn sagte, wen«
ich m efi>n ' eu hätte, dass er Etwas thun sollte, so könne
Vor» 7 • [mit der J Auftrag«- oder [mit einer Klage] mit
ffesebriebenen Worten ' 7 ) gegen ihn verfahren. Dasselbe
Weim''*?""^-'" r "'>' h '"- n '<^ Klagen wurden «Tann gegeben,™ «as traghehe Recht sverhUUuiss mit einem hestimmten