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2 (1831)
Entstehung
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110
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110 Pandect. h. XIIL Tit. 6. Commodati vel contra.

von Beiden klagt, die Klage des Andern gegen den Dieb auf'gehoben wird.

7. ULI», lib. XXVIII. ad Ed. — Daher fragt es sich,ob, wenn der Eine mit der Diebstahlklage] geklagt habensollte, er selbst allein mit der Leih[klage] belangt werde»dürfe? Und Celans sagt, wenn der Andere, welcher «&der. Diebstahlklage] nicht geklagt hat, belangt werden uö"bereit sein sollte, auf seine Gefabr den Andern zu belangen»welcher dadurch, das« er mit der Diebstahlklage] klag'«)Gewinn aus der geliehenen Sache gezogen hat, so müsse etgehört und freigesprochen werden. §. I. Aber wenn derVcr'Jeiher gegen den Gesellscbafter desselben die Klage aus demAqui tischen Gesetz gehabt hat, so möchte er sie wohl abtre-ten müssen 3 5 ), wenn etwa der Andere einen Schaden vef«rsacht hat, welchen zu vergüten dieser, welcher belangt yrfriimit der Leihklage angetrieben wird; denn auch wenn derVerleiher gegen ihn selbst die Klage aus dem Aquilische»Gcselz gelinkt hat, ist es ganz billig, dass er, wenn er indder Lieih[klage] klagt, die Klage [ans dem Aqnilischen Gesetz]fahren lasse, wenn nicht etwa Jemand sagen sollte, dass er,wenu er aus dem Aqnilischen Gesetz klagt, um so wenige'erlangen würde, als er [jetzt] aus dem Grunde des Leiheon"tracls erlangt hat 3t ); was einen vernünftigen Grund zu habe»scheint.

8. POMPON. lib. V. ad Sabin. — Wir behalten sowohlden Besitz, als das Eigenthinn der [einem Andern] geliehene»Sache;

9. ULtP. lib. II. ad Md. — denn Niemand macht durchdas Verleihen die Sache [zum Eigenlhuin] desjenigen, weichet»er sie leiht.

10. Iubm lib. XXIX. ad Sabin. — Es ist wahr, dasSderjenige, welcher eine Sache geliehen erhalten hat, wenn etsie zu dein Behuf gebraucht hat, zu welchem er sie erhalte»hat, für Nichts stehe, wenn er sie in keinem Theil durch sei»Verschulden schlechter gemacht hat; denn wenn er sie durchsein Verschulden schlechter gemacht hat, wird er gehaheu nein-

35) T idundvm crit, t\e. cedere dcbml. B. Amn. 14.

3g) Es ftenfih dies anl' dem Gnmdsiitz des Mimischen Hechts,dass </<M'/Vrii{ve, welchem in dem nämlichen l?all zwei odermehrere Klagen so zustehen, dass er nur eine nmtt'Uen knu'hdoch Wich Anstellung der weniger vortheilhultrn mit der vor-theilbafteren noch soviel nachfordern Kann , als in ihr mehrenthalten ist. Hätte also im vorliegende» FtiH der Verleihe*Ans dam Aqnilischen geklagt, und so weniger erlangt, »'*er mit der Leihklage erlangt haben würde, so könnte er W"der le/ziein Klage das mit der einteilt nicht Erlungtc nach'fordern.