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2 (1831)
Entstehung
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109
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Pasdect. L. XIII. Tit. 6. Commoäati vcl contra. 109

nie zu stehen. Freilich wenn der Sclav mit derselben geflohenjeiu sollte, so sei.der, welcher geliehen erhalten hat, nicht'gehalten, wenn er nicht [nach einer Verabredung'1 für dasVerschulden bei der Flucht gestanden hat, §. 14. Wenn du'»ich gebeten hättest, dass ich dir die Speisetafel zurecht ma-chen und Silber als Speisegeschirr hergeben möchte, und icliW gethari haben werde ; | und wenn] du dann gebeten hättest,dass ich dasselbe am folgenden Tage thun möchte, und ich,da ich das Silber nicht bequem nach Hnuse zurücktragen konnte,°s daselbst zurückgelassen haben werde, und es untergegangensein sollte, mit welcher Klage könnte wohl geklagt werden""d wessen Gefahr wäre es? Labeo hat geschrieben, inBezug auf die Gefahr sei es ein grosser Unterschied, ob icheinen Wächter bestellt habe oder nicht; wenn ich ihn bestellthabe, treffe mich die Gefahr, wo nicht, denjenigen, bei wel-chem es zurückgelassen worden ist. Ich glaube, dass zwar|Mt der Leih[klage] zn klagen sei, dass aber derjenige für die"«Wahrung stehen müsse, bei welchem die Sachen zurück-gelassen worden sind, wenn man nicht über etwas Anderes"'unentlich übereingekommen ist. §. 15. Wenn Zweien zu-gleich ein Wagen geliehen oder veriniethet sei, so, hat Celansder Sohn im sechsten Bliche der Digesten geschrieben, könneman fragen, ob ein Jeder derselben aufs Ganze oder auf einenTheil gehalten sei? Und er sagt, es könne zwar Eigenthuuiund Besitz Zweien aufs Ganze nicht gehören,"auch sei Keiner';'Sent|,iimer eines Theils des Körpers, sondern Jeder habe dasP'genthiim des ganzen Körpers zu einem Theil, so dass [der■Körper selbst] ungetheilt sei 14 ). Der Gebrauch eines Badesa ker, oder Säulenganges, oder Feldes gehöre eiuem Jeden anfs«auze — denn ich gebrauche ja [darum] nicht weniger, weila "ch ein Anderer gebrauchte, — aber bei einem geliehenenoder Termietheten Wagen habe ich in der That den Gebraucha «f einen Theil, weil ich nicht alle Plätze des Wagens ein-nehme; doch, sagt er, sei es wahrer, dass ich sowohl für böseAbsicht, als für Verschulden, und für Beflissenheit, und fürBewahrung anfs Ganze stehen müsse. Darum werden sie ge-Wissenuaassen für zwei Schuldner gehalten, und wenn derEine belangt, [das Schuldige] geleistet haben sollte, so wirder [dadurch] den Andern befreien, und Beiden steht die Dieb-stahlslklage] zu,

6; POMPON. lib. V. ad Sabin. — so dass, Wenn Einer

34) Talius corporis pro (ndivtso pro parle, dominium habere;die Sache ist also nicht wirklich in Theile zerlegt, sondern/'der ist EigehthKmer nach intellectuellen Antheilen (pro in-wviso).