Druckschrift 
2 (1831)
Entstehung
Seite
108
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108 Pamdkct. L. XIII. Tit. ü. Commodal't vef contra.

gebraucht Last, auf dieselbe Weise, wie der, welcher einPferd, sagt er, oder ein Kleid anders, als [wozu] es geliehenworden ist, gebraucht, lauf die] Diebstahlsl klage] gehalten ist.§. 9. Bis soweit aber muss man für die Beflissenheit bei defgeliehenen Sache steheil, dass für sie auch bei der [Sache]*welche [als Zubehör] der geliehenen Sache folgt, gestandenwerden muss; z. B. ich habe dir eine Stute geliehen, welcheein Füllen begleitete; die Allen 32 ) haben zum Bescheid ge-geben , dass du auch für die Bewahrung des Füllen stehe»miisst. §. 10. Zuweilen freilich wird bei der gelieheneu Sacheder, welcher [darum] gebeten hat, . blos für die böse Absichtstehen; z. B. wenn Jemand so [mit dem Verleiher] überein-gekommen ist, oder wenn [letzterer] nur um seinetwillen ver-liehen hat, etwa seiner Braut oder Gattin, damit sie destoanständiger geschmückt zu ihm geführt würde, oder wenn ei"Prätor, der Spiele gab, den Schauspielern geliehen hat, oderJemand dein Prätor selbst aus freien Stücken geliehen hat'§. 11. Nun ist zu untersuchen, in welchen Fällen die Leih-klage Statt habe; und es ist bei den Allen ' ") über die Fälledieser Art gezweifelt worden. §. 12. Ich habe dir eine Sachegegeben, damit du sie deinem Gläubiger zum Pfand bestelle"solltest, du hast sie bestellt, du lösest sie nicht wieder e«»jum sie mir zurückzugeben; Labeo sagt, die Leihklage habeSlallf und ich glaube, dass dies wahr ist, wenn nicht ein Lohneintrat, dann nämlich wird entweder aufs Geschehene , oderaus dem Mielh- und Vermielh - Contract zu klagen sein. Frei-lich wenn ich für dich die Sache mit deinem Willen zumPfand bestellt haben werde, so wird die Auflragsklage Stattlinden. Derselbe Labeo sagt richtig, wenn von mir ein Ver-schulden heiin Einlösen fern sei, der Gläubiger aber das Pfandnicht zurückgeben wolle, so siehe dir nur dazu die Leih|kln«e]zu, dass ich dir die Klagen gegen denselben ablrele. Ein Ver-schulden scheint aber von mir fern zu sein, wenn ich dasGeld entweder schon gezahlt habe oder zu zahlen bereit bin.Dass freilich die Kosten des Streits uiid das Üebrige derjenig 8auf sich nehme, welcher gelieheu erhallen hat, ist billig'§. 13. Wenn du mich gebeten haben solltest , dass ich direinen Sclaven mit einer Schale 13 ) leihen möchte,, la >d derSclav die Schale verloren haben sollte, so, sagt Carduus,treue dich die Gefahr, denn auch die Schale scheine geliehenzu sein; darum sei für das Verschulden auch in Bezug auf

32) S. d. Bern, zu h. i. §. G. 1). de posliil. 3. 1.

33) Servitut — cum Innen. Es war dies wolü eine Schale, WJ Csie beim Biahm gebraucht winde. Die Basiliken sagen aus-drücklich : iSoiilov ßiia lUa/.ou.