Pandect. li. XIII. Tit. 0. Vommodult uel contra. 107
sein, dass er dafür stehe 31 )« §• 7 ' Aber zuweilen betrifftauch der durch den Tod [entstandene] Schaden denjenigen,Welcher um das Geliehene gebeten hat; denn, wenn ich einPferd geliehen haben werde, damit du es auf ein .Landhausführen, du [aber] es in den Krieg geführt haben solltest, soWirst du auf die Leih[klage] gehalten sein. Dasselbe -wirdauch bei eiuem Menschen Statt finden. Freilich wenn ich esdir so geliehen habe, dass du es in den Krieg führen solltest,*o wird es meine Gefahr sein; denn auch wenn ich dir einenSclaven, welcher Decker ist, geliehen haben werde, und er! i 0m Gerüst gefallen sein sollte, sagt Nainusa, sei es meineGefahr. Aber ich halte dies dann für wahr, wenn ich ihndir geliehen habe, damit er auch auf dein Gerüst nrbeiteu^ 0 Ute; sonst, wenn [ich ihn dir geliehen habe,] damit er auf«er Erde die Arbeit thun sollte, du [aber] ihn auf das Gerüstgestellt hast, oder wenn es durch die Schuld des Gerüstes ge-schehen ist, das weniger genau, nicht von ihm selbst, ver-luden worden ist, oder durch das Alter der Seile und Stau-en- so behaupte ich, dass für die Gefahr, welche durch dasVerschulden des tun das Geliehene Bittenden sich ereignet ha(,dieser selbst stehen müsse. Denn auch Mela hat geschrieben,dass, wenn ein Sclave, der einem Steinmetz geliehen sei> un-' ei * dem Gerüst umgekommen sein sollte, der [Stein-]Bearbei-,er - Welcher das Gerüst nachlässiger zusammen verbunden hat,a "f die Leih[klage] gehalten sei. §. 8. Ja sogar auch wer, ie geliehene Sache anders gebraucht, ist nicht blos auf dieV 651 »-» sondern auch auf die Diebstahls [-Klage] gehalten, wie"•"Hanns im elften Buch der Digesten geschrieben hat. So-,,ac h sagt er, dass, Wenn ich dir ein Buch geliehen haben^erde, mtd du bewirkt haben solltest, dass darin dein Schuhl-"f eine Handschrift zu [deiner] Sicherheit ausstellte, und ichd'es ausgestrichen haben sollte, ich, wenn ich [das Buch] dirdazu geliehen haben werde, damit dir in demselben SicherheilSegebeu würde, dir auf die Gegenklage gehalten sei; wenn"«cht, und du mich auch nicht benachrichtigt hast, dass daselbste,1 »e Handschrift geschrieben stehe, so bist du mir, sagt er,a "f die Leih [klage] auch gehalten. Ja, sagt er, sogar [aufd>e] Diebstahls [klage], weil du die geliehene Sache anders
31) Diese Stelle scheint mit der vorhergehenden, nach welcherman stets für die Bewahrung einer geliehenen Sache gtehei»inuss, im Widerspruch zu stehen. Hasse a. a. O. h. 438nimmt an, dass im J. 6. eine engere Bedeutung von custodiaanzunehmen und das Wort von einem Stellen unter beson-dere Obhut zu verstehen sei; diese liege nicht in dem allge-.Heiiien Begriff der Bewahrung, sondern beruhe nur auf aus-drücklicher Verabredung oder begouderii llnistandeu.