Druckschrift 
2 (1831)
Entstehung
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106
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106 Pandjcct. t. XIII. Tit. ü. Commodati vel contra.

Nutzen Desjenigen, welchem geliehen wird; und darum ist dieMeinung' des Quin tu 8 Miteins wahrer, der da glaubt essei sowohl für das Verschulden, als für die Beflissenheit 2 8 )zu stehen. §. 3. Und wenn etwa eine geschätzte Sache ge-geben sein sollte, so ist für alle Gefahr von demjenigen, wel-cher es auf sich genommen hat, dass er die Wertschätzungleisten wolle, zu stehen. §. 4. | Wenn] aber durch Alter oderKrankheit sich Etwas ereignet hat, oder durch die Gewalt vonStrassenräubern Etwas entrissen worden ist, oder etwas Aehn-liches geschehen ist, so ist zu sagen, dass Nichts von demdemjenigen zuzurechnen sei, der geliehen erhalten hat, wennnicht irgend ein Verschulden dabei vorkommen sollte. Deshalbwird er auch, wenn durch Feuersbrimst oder Einsturz irgendEtwas, oder irgend ein zufälliger Schaden sich ereignet hat,nicht gehalten sein, wenn er nicht etwa, da er die geliehenenSachen retten konnte, die seinigen vorgezogen hat. §. 5. Frei-lich auch für eine sorgfältige Bewahrung 2 ») der geliehene»Sache muss er stehen. §. 6. Aber ob man auch für die Be-wahrung eines geliehenen Menschen stehen müsse, ist bei de»Alten iü ) bezweifelt worden; denn zuweilen ist auch für dieBewahrung eines Menschen zu stehen, wenn ein gefesseltergeliehen worden ist, oder feiner] von einem solchen Alter,dass er der Bewahrung bedarf. Sicher wird, wenn das be-absichtigt worden ist, dass der, welcher [um das Leihen desMenschen] gebeten hat, für die Bewahrung stehe, zu sagen

28) Et culpam et diligcnliam. Dass unter culpa hier ein aeriu-esVersehe» zu vcrslehen sei, gehl nach dem in der Anin 2ö.Gesagten daraus hervor, dass dolus hier oitenbar aus «lernVorhergehenden zu supphrcu ist. Es haftet also der wei-chein eine Sache geliehen ist, für böse Absicht, grobes undgeringe^ Verschulden. S. auch L. 13. J. 1. des 'folg. Titels.Ihb^Mlm heisst die Fleissan Wendung, wodurch ein geringe«Verschulden verhütet wird. Sonach scheint also lUlpia»durch die Ausdrucke et eulpam et diligmtiam Ein und Das-selbe zweimal gesagt zu haben. Man hat diese Stelle aufversch.edene Weise zu erklären versucht. Ha s s e nament-lich a. a. O. S. 283 f. bezieht .he culpa auch auf die Unter-lassung einer Heissanweii.lung, wie sie feinend in seineneigenen Angelegenheiten, die diligentia aber auf eine Fleiss-anwendung wie s.e jeder ordentliche Mensch anzuwenden«Reg ; so dass Biso culpa, als die diligentia mit umfassend,die Gattung, ddigunna die Art anzeigen würde

29) , Custodiam — di/igentem. Custodia ist eine Unterart derBeuissenheit (diligentia) und besieht in dem Schutze eine»körperlichen, namentlich beweglichen Sache gegen Beschädi-gung von aussen, besonders gegen Diebstahl, oder andereArten des Verlustes. S. Hasse a. «. o. 8. 290 f. und370—378.

30) S. d. Bern, zu L. 1.. J. 0. D. de postul. 3. i.