Druckschrift 
2 (1831)
Entstehung
Seite
105
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Pandkct. h. XIII. Tit. C. (Jomviodaii vgl contra. 105

■"eich dieser Klage,] wie Juliaini s im elften Buche in Betreffder Pfandklage unterscheide!. §. ü. Es kann dos nicht ^die-nen werden, was durch den Gehrauch angeriehen wird, wennes nicht etwa Jemand zum Staat und zum Sehenlassen erhal-ten sollte.

4. GA.T. lib. I. de Verb. OM!^. — Oft auch werden»eider dazu geliehen, dass sie zum Schein an Statt der Ans-chlang vorkommen sollen.

5. ULP. lib. XXVIII. ad Ed. — Wenn man iiberein-Sekoinmen ist, dass das Geliehene an einem bestimmten Orte"Ud zu einer [bestimmten] Zeit zurückgegeben werden solle,J? "egt es in der Pflicht des Richters, dass er Rücksicht auf

r ' und Zeit nehme. §i 1. Wenu Jemand mit dieser Klages^klagt und die angebotene Wertschätzung' des streitigen Ge-genstandes angenommen haben sollte, so macht er die SacheWim Eigenthum] des Anbielenden. §. 2. Nun ist zu sehen,V as iu [den Bereich] der Leihklage komme, ob die böse Ab-,', > oder auch das Verschulden, oder aber auch alle Ge-<ilir?2G) Und bei Vertragen nun stehen wir- 7 ) zuweilen,lr die böse Absicht allein, zuweilen auch fiir das Verschul-, en i fiir die böse Absicht bei der Niederlegung , denn weile 'u Nutzen desjeiiig-en dabei vorkommt, bei welchem nieder-gelegt wird, so steht man mit Recht blos fiir die böse Absicht,'Clin nicht etwa auch eiu Lohn hinzugekommen ist, dann näiu-lc " Wird, wie auch [von den Kaisern] constitiiirt worden ist,,l " Cu das Verschulden vertreten, oder wenn mau darüber von."'«'ig' an übereing'ekoinmeu ist, dass derjenige, bei welchem' e( ' e rgelegt wird) sowohl für das Verschulden, als auch für. Ie Gefahr stehe. Aber wo der Nutzen Beider in Betracht°"nnr, wie bei dem Kauf, wie bei dem Vermiethen, wie beiUw Mitgift, wie bei dem Pfand, wie hei der Gesellschaft,lebt mau sowohl für die böse Absicht, als I'ür das Verschnl-en - Der Leih[contract] aber enthalt gewöhnlich allein den

-">) Virvm dolus an et culpa an vero et omne perieuhim ? Un-ter dolus ist, im Gegensatz von culpa, sowohl böse Absicht,als grobes Verschulden (culpa /«<«), unter culpa über gerin-geres A'erschuldeu {culpa levis) zu versieben. S. die Bein.2 u h. 2. {. 1. 1). de In Iti. jur. 12. 3. Der Ausdruck omimpcriculum bedeutet den zufälligen Schaden, den man zu tra-ge» hat. S. Hasse die Culpa des Röin. Rechte, 8. .182., inWelcher Schrift S. 277 ff. sich auch ein«: Erklärung' <ler vor-liegenden und anderer Stellen dieses Titels findet.

- 1 ') l'raestamiis. Mit diesem Worte wird das Vertreten desnachtheiligen Erfolgs des Zufalls (casus oder omni: pericuhivi)der bösen Absicht, des Verschuldens, also das Vergüten des< mm-ch entstandenen Schadens, oder das Ersetzen des Scha-dens bezeichnet.