Druckschrift 
2 (1831)
Entstehung
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104
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104 Pandect. L. XIII. Tit. 6. Vommodati vel contra.

nennt > man eigentlich ■ eine geliehene Sache auch die, welch«/zum Erdboden gehört, und das glaubt auch Cassius. Vivia"nii8 [geht noch] weiter [und] sagt, dass auch eine Wohnunggeliehen werden könne. §. 2. Unmündige sind auf die Leib'klage nicht gehalteu, weil auch ein Leib[contract] in der Per-son de» Mündels ohne Ermächtigung des Vormunds nicht be-steht, insoweit sogar, dass er, selbst wenn er, nachdem ermündig geworden ist, böse Absicht oder ein Verschulden an'sich geladen hat, auf diese Klage nicht gehalten ist, weil sievon Anfang an nicht bestanden hat.

2. PAUL. lib. XXIX. ad Ed. — Auch nicht gegen ein«'Rasenden ist die Leihklage zu geben, sondern es wird gege"solche [die Klage} auf Vorzeigung gegeben werden, damit dieTorgezeigte Sache vindicirt werde.

3. ULP. lib. XXVIH. ad Ed. — Aber mir scheint, we«»der Mündel [aus dem Leihcontract] reicher geworden sei"sollte, eine analoge Leihklage, dem Rescript des höchstselige 11Pius gemäss, zu geben zu sein. §. 1, Wenn die gelieheneSache zwar zurückgegeben, aber schlechter zurückgegeben seinsollte, so wird sie, weil schlechter geworden zurückgegebe"wird, nicht zurückgegeben zu sein scheinen, wenn nicht da*Interesse geleistet werden sollte; denn eigentlich sagt man»dass eine Sache nicht zurückgegeben »ei, . wenn sie schlechterzurückgegeben wird. §. 2. Bei dieser Klage wird, so lV« 8bei den übrigeii Klagen guten Glaubens, auf gleiche Weiseder Wurdernngseid geschworen werden, und es wird [bei de'Bestimmung,] wieviel die Sache werth sei, auf die Zeit de fEntscheidung der Sache geachtet, obwohl [bei Klagen] de«strengen Rechts auf die Zeit des eingeleiteten Streites gesehe»wird. §. 3, Der Erbe desjenigen, welcher etwas geliehen er-hielt, wird auf den 'J'heil, auf welchen er Erbe ist, belaugt, ansse'wenn es ihm etwa möglich gewesen ist, die ganze Sachezurückzuerstatten, und er es nicht thun sollte; dann nämlichwird er aufs Ganze verurtheilt, gleich als ob dies mit deinErmessen eines guten Richtern übereinkomme. §. 4. Wenn eine u JIlaussohn oder Sclareii [Etwas] geliehen sein sollte, so wi r "nur wegen des Sonderguts zu klagen sein, gegen eineu Hau«'sohn selbst aber wird Jemand auch direct [klagen] können 2 V'Aber auch wenn [Jemand] einer Sclavin oder Ilaiisloch«"'{Etwas] geliehen haben sollte, wird nur,wegen des Sonde 1 'gßtß ZU klagen sein. §. 5. Aber nicht nur aus dem Gri»'" eder bösen Absicht dieser Personen soll der Vater oder H errvenirfheilf werden, sondern auch der Betrug-, [aber} mir fd' e 'ser,] des Herrn oder Vaters selbst auch kommt Uli den l ?c '

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25) S. oben Anm. 2.