102 Pandect. L. XIII. Tit. 5. JJe pecunla constitutu.
25. PAPINIAN. Iib. VIII. Quaest. — Es hat [Jemand]Dies oder Jenes geschuldet und das Eine constituirt; man hatgefragt, ob er wohl das Andere, was er nicht constituirt hat,zahlen könne. Ich habe gesagt, er sei nicht zn hören, wen»er heute sein Wort [in Betreif] der constitnirten Sache bre-eben wolle. §• 1. Wenn du nach angetragenem Eid geschw«"ren haben solltest, es werde dir geschuldet, so klagst du, dadu in dieser Hinsicht eine Klage hast, mit Recht wegen desconstitnirten [Geldes]; aber auch wenn ich nicht aus freie»Stücken den Eid angetragen, sondern durch die Notwendigkeit»ihn zurückzuschieben, dazu genöthigt, dies gethan haben werdetso wird, weil Niemand zweifelt, dass der besser {moilcslius)handle, welcher [den Eid lieber] zurückschiebt, als dass erihn selbst schwört, kein Unterschied gemacht (aähibetvr) , ob-gleich wegen deines Leichtsinns und meiner Bedenklichkeit dl*Notwendigkeit, zurückzuschieben, erfolgt ist.
26. SCAEVOLA lib. I. Ilcsp. — Jemand hat an eine»Gläubiger einen Brief der Art gefertigt: Die Zehn, W e ^'che Lucius Titius aus deiner Gasse als Darleb»empfangen hatte, hast du, Herr, so dass das V« r *hültniss derZinsen unverletzt ist, bei mir [zu for-dern]. Er'- 2 ) hat zum Bescheid gegeben, dein gemäss, v?**angeführt wurde, sei er (der Briefschreiber) auf die Klag 6wegen des constitnirten Geldes gehalten.
27. ULP. lib. XIV. ad Ed. — Ob Jemand in Gegen-wart oder in Abwesenheit des Schuldners constituirt, verschlag*wenig. Noch mehr, selbst wider Willen [desselben] könne « rconstituiren, schreibt Poi.nponius im vierunddreissigsten Blieb'Daher hält er die Meinung des L a b e o für falsch, der daglaubt, wenn, nachdem Jemand für einen Andern coustitit' r 'hat, der Herr") ihm anzeigen sollte, dass er nicht zahle»solle, sei [ihm] eine Einrede auf das'Geschehene zu gebe»)und nicht mit Unrecht [glaubt dies] Pomponius, denn dader einmal verbindlich ist, welcher constituirt hat, so darf il>»die Handlung des Schuldners nicht entschuldigen.
28. GAJ. lib. IV. ad Ed. prov. — Wenn Jemand coü'stituirt hat, dass er für einen Andern zahlen werde, so bleib'der, für welchen er constituirt hat, noch verbindlich.
29. PAUL. Lb. XXIV. ad Ed. — Wer auf die Ehrc«;kräukungs- oder Diebstahls [klage] oder die Klage wegen ""'Gewalt geraubter Güter gehalten ist, ist dadurch, dass er con-stituirt, gehalten.
22) Scävola. S. Anin. 16. zum 12. Buche.
23) D. h. der alte Schuldner, wie die Basiliken ausdruckt?sagen.