Pandkct. L. XIII. Tit. 5. De pecum'a consthuta. 101
°une Zeitbestimmung (dies) constituiren solltest, so kann inau«Warsagen, dass du nicht gehalten seiest, obgleich die Worte«es Edicts sieb weit erstrecken; sonst würde man auch so-iäleicU gegen dich klagen können, wenn du nicht sogleicb, so-.Wie du constituirt hast, zahlen solltest; aber man muss eineflüssige Zeit bestimmen, nicht weniger als zehn Tage, damit,e Einklagung vor sich gehe. §. 2. [Derjenige,] welcher^onstitnirt hat, dass er zahlen werde, genügt dem Constitu-•' m nicht, wenn er Sicherheitsleistung beibringen sollte. Wennber Jemand constituiren sollte, dass er Sicherheit bestellenverde , [und] einen Bürgen oder Pfänder bestellen sollte, so^L er nicht gehalten, weil es kein Unterschied ist, auf welchevv eise er Sicherheit leiste.
22. Idem lib. VI. Breit. — Wenn du, nachdem dir Geld
01 "itiluirt worden ist, die Erbschaft zu Folge des Trebelliani-
' fitten Senatsschlusses ausgeantwortet haben solltest, so ist dir,
Wei > du die Forderung des Capitals auf einen Ändern übertra-
^• e " linst, die Klage auf das constituirie Geld zu versagen.
ässelbe gilt beim Besitzer der Erbschaft, nachdem [ihm] die
rtschaft abgestritten worden ist. Doch ist mehr [dafür],
. USs dem Fidcicommissar, oder demjenigen, welcher gesiegt
m die Klage zuzuerkennen ist., 23. JULIAN, lib. XI. Digest. — Der Versprecher einesansehen wird, nachdem der Mensch gestorben ist, da es an. 'ag, dass er nicht iibergeljen wurde, wenngleich er con-''"ii't hat, dass er den Menschen geben werde, [auf die Klage],^'ffen ,|es constituirten Geldes gehalten sein, damit er deu'erth desselben zahle.,, , 24, MARCELL. üb. sing. Rcsp. — Titius hat an denem S einen Brief in diesen Worten abgeschickt: Es sind bei.'"■ Fünfzig au« deiner Forderung, [welche dir]" I' «'Ige eines Vertrags mit meinen Mündeln [zu-'ä,ndj, zurückgeblieben, welche ich dir in guter*"»/.e (ppobos) am fünfzehnten Mai werde wieder-j> e »eu müssen; wenn ich sie aber am obengeschrie-e, »en Tage nicht werde gegeben haben, dannv erde ich so und so viel Zinsen geben müssen.c u frage, ob Lucius Titius durch diesen Schuldschein in die•teile der Mündel als Schuldner getreten ist? MarceUnsa | zum Bescheid gegeben, wenn eine Stipulation dabei vor-kommen wäre, so sei er [au die Stelle der Mündel] ein-S e «reten. Ingleichen frage ich, ob, wenu er nicht eingetreten} Var «, er [auf die Klage] wegen des constituirten [Geldes] ge-wlten ist? Marcel Ins hat zum Bescheid gegeben, er seia,,r das Capital gehalten; es ist nämlich diese Auslegung'»euschlicher und billiger.