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Pandect. li. XIII. Tit. 5. Da pocunia tomlituta.
sollte, nichts desto weniger das Constitutum gilt, weil die Klagesich rückwärts bezieht. Deshalb, schreiben C e 1 s u s nndjnlia-nus, müsse auch der nuf eine zeitliche Klage Verbindlichdadurch, dass er constituirt, gehalten sein, obgleich nach dem[Ahschlusg des] Constitutum die Zeit {dien) der zeitlichen Klag 6abgelaufen sein sollte. Darum auch wenn er constituirt habensollte, dass er nach der Zeit der Verbindlichkeit zahlen werdetglaubt Jnlianus noch dasselbe, weil er zu der Zeit cons* 1 "tttirt hat, wo die Verbindlichkeit noch Statt fand, obgleich a«'die Zeit, wo er nicht gehalten war. §. 2. Der Sache gern äs*aber ist es, hier beizufügen, ob diese Klage eine Strafe ent-halte, oder die Verfolgung einer Sache? Und es ist melif[dafür], wie auch Marcellus glaubt, dass Verfolgung eine 1 'Sache Statt finde. §. 3. Es ist ein alter Zweifel gewesen)ob der, welcher mit dieser Klage geklagt hat, die Verbindlich-keit des Capitals vernichte? Und es ist sicherer zu sagen;dass vielmehr durch Zahluug, die in Folge dieser Klage ge-schehen ist, die Befreiung eintrete, nicht durch die Einlei-tung' des Streits, weil die Zahlung für beide Verbindlichkeitennutzt 2 «).
19. PAUL. lib.XXIX. ad Ed. - Das, was unter einerBedingung geschuldet wird , möge es ohne Nebeubestimiiin"?oder auf einen bestimmten Termin constituirt werden, wird vonderselben Bedingung abhängig gemacht, so dass beim EiiriWder Bedingung [der Beklagte] gehalten ist, beim Wegfall der-selben beide Klagen untergehen. §.' 1. Aber wenn derjenige'welcher ohne Nebenbestiminung schuldet, unter einer Bedin-gung' constituiren sollte, so sagt Pomponins, dass gegendiesen eine analoge Klage Statt finde. §. 2. Wenn ein Val?'oder ein Herr constituirt haben sollte, dass er bezahlen werde»was im Sondergut gewesen ist, so würde das Sondergut d"'durch, dass er aus jenem Grunde angefangen hat, verpflichte'zu sein, nicht vermindert werden, und obgleich das Sonderg" 1untergegangen seiu sollte, so wird er doch nicht befreit;
20. Idkm lib. IV. ad Plaut. — denn es hat ja [derU" 1 'stand], dass das Sondergut zunimmt oder abnimmt, keinen B e 'zug auf die constitutorische Klage.
21. Idem lib. XXIX. ad Ed. — Der Versprecher <*<*Stichus ist, da Stichus, nachdem von jenem Verzug begang 6 "war, gestorben ist, gehalten, wenn er constituirt haben s»" 1 *''dass er den Wertli desselben zahlen werde. §. 1. Wenn n"
21) Es ist hier vom Constitutum einer fremden Schuld die Rede»und sowie der alte Schuldner, trotz dein, dass ein Ander«»
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alten Schuldners, als die des Constitueuten gelöst.