Pandect. L. XIII. Tit. .0. De pecunia consthuta.
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c °nstituiren, auch kann er nicht allein an dein Orte fordern,y<> ihm constituirt worden igt, sondern nach dem Beispiel der"> das Ermessen des Richters gestellten Klage } °), überall.?'?• Der Prätor sagt: Wenn erhellen sollte, dass der-jenige, welcher constituirt hat, weder zahle,n °eh gethan habe, es auch nicht an dem Kläger(Telegen hat, dass das, was constituirt wordens 'j nicht geschah. §. 3. Demnach gilt die Klage, wenn8 nicht am Kläger gelegen hat, wenngleich es an der Naturer Dinge gelegen hat; doch 11nj.sn man [mit] mehr [Grund]{Jen, dass J dann | dem Beklagten zu Hülfe gekommen wer-7 n müsse. §. 4. Ob aber diese Worte des Prätors: nochi^ 1 " Beklagte gethan habe, was er constituirt hat,j. 6 Zeit des Constitutum 2 °) betreffen, oder aber ob wir sie/* auf die Einleitung des Streits beziehen, kann gezweifeltef aen; und ich glaube [, dass siej auf die Zeit des Consti-""n [zu beziehen sind].
h, *7. PAUL. lib. XXIX. ad Ed. — Aber auch wenn er
j.!* Schuld] an einem andern Termin anbieten sollte, und der
äge r ^ s ; e j wedei- uu f annehmen wollen, noch irgend ein ge-
("er Grund, [sie] nicht anzunehmen, vorhanden war, so ist
. Wlig, dass dem Beklagten entweder durch eine Einrede
j p durch eine gerechte Auslegung zu Hülfe gekommen werde,
. J 1 " die Haudluug de« Klägers bis zur Zeit der [Entlassung
. die] Klage [diesem] selbst schade, so dass jene Worte:
j c li gethan habe, dies bedeuten, dass er es weder zu
i! 1 Termin, auf welchen er constituirt hat, gethan hat, noch
ji8. ULP. lib. XXVII. ad Ed. — Ingleichen jene Worte). "rätors:. es auch nicht am Kläger gelegen habe,1, eu (recipiunl) denselben Zweifel zu. Und Pomponius,j, er »ucht [den Fall], wenu es etwa z.um Termine des Cou-t»li" (, " n an ^ em Kläger nicht gelegen haben sollte, vorher* f ] oder nachher es [anihm] gelegen hat? Und ich glaube,a "ch dies auf den Termin des Constitutum zu beziehenCi treibt Pomponius, dass wenn der Kläger,
'Uli ^ ra "kheit, oder durch Gewalt, oder durch die Witte-j >> abgehalten, nicht gekommen ist, es ihm selbst schade.H ,' Was hinzugefügt wird: und dass dieses Geld [da-i e "L als es constituirt wurde, geschuldet gewe-L. Se 's fordert eine vollständigere Auslegung. Denn zuerstH„ . cs dies, dass, wenn Etwas damals geschuldet gewe-,s t, als constituirt wurde, jetzt es nicht [geschuldet] sein
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'0) n°" w,1, ' i er im vorigeu Titel die Rede war.' "• h. <lie im Constitutum festgesetzte Zeit.
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