98 Pandect. L. XIII. TU. 5. Da pccunia constitula.
getretener Erbschaft des Schuldners, oder nachdem derselbe V'den Feinden gefangen worden ist, constituiren sollte, das» 'zahlen werde; denn auch Pomponius schreibt, es gelte *•Constitutum, weil geschuldetes Geld constituirt worden >*'§. 1. Wenn Jemand, der hundert Goldstücke schuldet, ^ e '',hundert constituiren sollte, so ist er auf Hundert gehalten, ^ e 'dies das geschuldete Geld ist; demnach wird auch derjenigewelcher Capital und Zinsen, welche nicht geschuldet wui"" e ''constituirt hat, nur auf das Capital gehalten sein; .
12. PAUL. lib. XIII. ad Ed. — aber auch wenn Z&geschuldet werden sollten, und er Zehn und den Slichus <**»tituiren sollte, so kann man sagen , dass er nur wegeuZehn gehalten sei.
13. Idem lib. XXIX. ad Ed. — Aber wenn Jemand, ••Zwanzig schuldet, constituirt hat, dass er Zehn zahlen W e;so wird er gehalten sein.
14. ULP. lib. XXVII. ad Ed. — Wer aber «wurt«*,hat, dass er zahlen werde, ist gehalten, mager eine besti«"" 1 !Quantität beigefügt haben oder nicht. §. 1. Wenn 3eW*constituirt haben sollte, dass er ein Pfand geben werde» imnss, da sich der Nutzen der Pfänder eingeschlichen hat, a " (dies Constitutum zugelassen werden. §. 2. Aber auch v^.Jemand constituirt haben sollte, dass eine bestimmte P erS |)für ihn bürgen werde, so ist er nichts desto weniger geh»'^wie Pomponins schreibt. Wie jedoch, wenn diese * et ( ],nicht bürgen will? Ich glaube, dass der gehalten ist, ^,|eher constituirt hat, wenn nicht etwas Anderes beabsic'! i
Wie, wenn [der Bürge] vorher gestorben '•
worden ist.
Wenn so, dass ein Verzug eintritt, so ist es billig, das* .gehalten ist, welcher constituirt hat, entweder auf das Inte 1 ^ ,oder dass er eine nicht weniger taugliche Person, welche b" hstelle; wenn so, dass kein Verzug eintritt, so glaube ich >" jjdass er nicht gehalten ist. §. 8. Wir können aber B° N jlgegenwärtig, als abwesend constituiren, sowie [wir] * ,Mdurch einen Boten, als durch uns selbst, als durch V? eWorte es sei, pacisciren [können]. . #
15. PAUL. lib. XXIX. ad Ed. — Und wenngle'^eine freie Person sein sollte, durch welche ich dir con» ^habe, so wird [dies doch] kein Hinderniss sein, dass W««" .^eine freie Person erwerben, weil sie in diesem Fall W*Dienst zu leisten scheint. ,.^
16. ULP. lib. XXVII. ^Ed.^fY^an wir *J|gleichsam als zwei [4*m>»Lkai»m3ZaSifä3aiamf tiiw*b*^*^** ^uf*stituirt haben sollten, so wird selbst gegen den ^'"f"^^Ganze geklagt werden können. §. 1. Aber auch ai» „Jbestimmten Orte und [auf eine bestimmte! Zeit kann *
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