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2 (1831)
Entstehung
Seite
97
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Panbect. L. XIII. Tit. 5. Oc pecunia consiiuun. 97

•feter der Mnnicipal- "^Bürger und dem Curator eines Rasen-^o conslituiren. §. 8. Aber auch sie selbst, wenn sie con-•touire«, werden gebalten sein. §. 9. Wenn dem Vertreter'<* Municipalbürger, oder dem Vormund eines Mündels, oder"em Curator eines Käsenden oder [minderjährigen] Jünglings0 constituirt werden sollte : d a s s den M u n i c i p a 1 b ii r g e r n ,der dem Mündel, oder dem Rasenden, oder dein,""gling gezahlt werde, so glaube ich, dass der Billig-en wegen Jen Miinicipalbürg'ern oder dem Mündel, oder demf* a sendeu, oder dem Jüngling eine analoge Klage zu geben'■ §. 10. Es ist bekannt, dass auch einem Sclaven consti-ift werden könne; und dass, wenn dem Sclaven constituirterden sollte, dass seinem Herrn oder dem Sclaven selbst ge-,, "' werden solle, jedweder Sclav dem Herrn die Verbind-k 'kc\t erwerbe.

6. PAUL. lib. II. Sentenf. — Dasselbe findet Statt auchei "i demjenigen, welcher mir in gutem Glauben dient, cou-"»irt sein sollie.

j. 7. ULI'. Hb. XXVII. ad Ed. — Aber auch, wenn eineinJ) u ssohn constituirt werden sollle, gilt das Constitutum. §. t.i. e "n ich mir oder dem Tilius slipuliren sollte, so, sagt J u-^ u us, könne dem Titius auf seinen IVamen nicht constituirtf «eii, weil er keine Forderung hat, obgleich ihm gezahlt^'den kann.

,. 8. PAUL. lib. XXIX. ad Ed. — Wenn du aber con-i "'i't haben solltest, dass du mir oder dem Titius zahlen wen-. > so steht mir die Klage zu. Wenn du aber, nachdem du'"'Kuirt hast, dass du mir allein zahlen werdest, dem Titius„'i^'h haben solltest, so wirst du mir nichts desto weniger^•ten sein;

, v '•>• PAPINIAJV. lib. VIII. Quaeat. — Titius wird jedochv "IIP Condictiou der IVichtschuld gebalten sein, so dass'das,». '"in fälschlich gezahlt worden ist, demjenigen, ..welcher

"blt hat, zurückgegeben werde.h(] 1«. PAUL. lib. XXIX. ad Ed. — Dasselbe findet Siatt,^ko* Wenn das, was dem einen von zweien "S » üSu fk i> °Sfiffi" *{T*J' , '"iiiilhtiftij > im constituirt worden ist, dem andern nachher*til'J * worden ist, weil der, dem constituirt wird, für einenL le " > Welchem schon gezahlt worden ist, gehalten wer-

'»11188.

^ **• ULP. lib. XXVII. ad Ed. — In soweit also wirdc b |? a : sii '"'"" 1 gelten, wenn das, was constituirt wird, eineV e )| ' st » wenn auch Keiner zum Vorschein kommen sollte,*M unter der Zeit schulde; z. B. wenn Jemand vor an-

C'o.

S ' B. 1. S. 386. Anm. 40.*P" jur. ciu. U.