96 Pandect. L. XIII. Tit. 5. Da pecunia comiiiuta.
augern billigen; denn es hat Nutzen, dass der, welcher Rjj|einem Termin an verbindlich ist, dadurch, dass er conslituir f >dass er nn demselben Termine zahlen werde, gehalten ist.
4. PAUL. Hb, XXIX. ad Ed. — Aber auch wenn *constituiren moIUo , dass er an einem frühem Termine zak' ewerde ist er auf gleiche Weise gehalten.
5'. VLV. üb. XXVII. ad Ed. — Es ist bekannt, &derjenige, welcher versprochen liat, dass er zn E|>hesns zaU ewerde, gehalten.,sei, wenn er conslituircn sollte, dass er 8einem andern Orte zahlen werde. §. 1. Julian ns glaubt, <"ein Gesandter, welcher zu Rom constituirt, was er in der * r ,vinz empfangen hatte, belangt werden dürfe, und das ist a*^wahr; aber wenn er, da er nicht zu Rom , sondern nochder Provinz war, constituirt hat, dass er zu Rom zahlen W« r "!so wird gegen ihn die Klage wegen des constituirten [Gel 1 » .verweigert 17 ). §. 2. Wenn wir fordern, dass es eine Sei*".sei, welche constituirt wird, so ist das im Allgemeinen (in t®.gefordert, durchaus nicht, so,dass der, welchem constituirt «''der Gläubiger sei, denn sowohl [auf das,] was ich scbi»,wirst du dadurch, dass du coustituirst, gehalten sein, als •'• I,ewas dir geschuldet wird, wird, wenn es mir constituirt we rsollte, [mir] geschuldet. §.3. Auch Julianus schreibt im d 1Buche: Titius hat an mich einen Brief des Inhalts (tale**)$geschickt: Ich bekenne [hierdurch] schriftlich Of''' a jdem Auftrage des Sejus gemäss, dass, wenn ^*Ti«als dir geschuldet erwiesen sein wird, ich dir l .für] sicher stehen und es ohn e Streitigkeit *len werde; Titius ist [auf die Klage] wegen des ^stituirten Geldes gehalten. §. 4; Aber wenn Jemand consW .haben sollte, dass ein Anderer zahlen werde, nicht er fl' r e vAnderen, so ist er nicht gehalten; und so schreibt P°" l 'j|in i 11 s im achten Ruche. §. 5. Iuglelcheu wirst du, > ve '" i| f iimir constituiren solltest, dass du [mir] zahlen werdest, g c \Asein; wenn du aber mir constituirt haben solllest, dass du . f ,Sempronius zahlen werdest, so wirst du nicht gehaltc" ,,§.6. Julianns schreibt im elften Ruche der Digestc") . u >könne dem Geschäftsbesorger constituiren; was P o m ]> ° . ^80 erklärt, dass du dem Geschiiftsbesorger selbst cons»
dass du [ihm] zahlen werdest, nicht dem Herrn. §• 7#chen kann man dein Vormunde des Mündels, und den*
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17) Die Gesandten hatten näinlicli das jus rcimcainli ' J ?"'. e( C e 'Amn. 42 zum 12. Buch) nicht, wenn sie während v& ,y»'Bandtschaft zu Rom erst Verbindlichkeiten eingögang« g>reu; dann nunilich durften sie zu Itom belangt werde«-2. §. 2 — 5. I), dejudic. 5. 1.
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