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2 (1831)
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95
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Pamukct. L. XJU. Tit. 6. De pccintia con.ifitutn. 95

Jetzt annimmt, dass eine Saclie für «ine [andere] Sache gelei-stet werden könne, so hält nichts ab, dass auch etwas Ande-rs für das Geschuldete constituirt werde. Sonach glaube ich,«ass, wenn Jemand, der Huudert schuldet, Getreide desselbenf ''eises constituiren sollte, das Constitutum gelte. §. 6. Es* a "u aber eine aus jeglichem Grunde [entsprungene] Schuld'"•Wtituirt werden, das heisst aus jeglichem Vertrag, sei er°*u"üimter, oder unbestimmter [Natur,] auch wenn Jemand ans*j e '» Grunde eines Kaufes den Preis schulden sollte, oder aus"ein Grunde der Mitgift, oder aus dein Grunde der Vormuiul-""ft, oder aus jeglichem anderen Vertrag. §. 7. Es genügt.'fir selbst eine uaturrechtliche Schuld. §. 8. Aber auch der-}^,"'f?e, welcher durch eine honorarische Klage, nicht durch dasivürecht verbindlich gemacht ist, ist dadurch, dass er consli-Nirt, g-ehalten; es scheint nämlich auch, was nach honorarischein^hte geschuldet wird, eine Schuld [zn sein;] und darum wer-e u sowohl der Vater, als der Herr, welche wegen des Son-er {?iils verbindlich sind, wenn sie constituirt haben sollten, bisj 1 «er Quantität gehalten sein, welche damals im Sondergut■ a, '> als constituirt wurde; sonst wenn er mehr, [als im Son-* r $ut war,] in seinem Namen constituirt hat, wird er nicht' das gehalten sein, was mehr [constituirt] ist.t|) 2. JULIAN. Üb. XI. Digest. — Wenn er aber im Na-" des Sohnes constituirt haben sollte , dass er Zehn zahlen^''ue, so wird er, obwohl im Sondergut Fünf gewesen seinll «ii, [mit der Klage] wegen coustituirten Geldes auf Zehnhalten sein.

H 3. ULI», lib. XXVII. ad Ed. — Wenn aber ein Ehe-i Ul » mehr aus der Mitgift constituirt hat, als er yi wühi ' Hii /*8 ,f Ute » so ' st er ? > ve >' er e '" e Schuld constituirt hat, zwarY s Ganze gehalten, aber [seiner] Frau wird er nur in so' 'Verurtheilt, als er7§—miin*m kann. §. i. Wenn aber Je-h i co " sl, t , " rt haben sollte, was er nach Civilreeht schuldete,«in '""ätorischem Hecht nicht schuldete, das heisst, vermittelst(1 . er _ Einrede, so fragt es sich, ob er dadurch, dass er con-ti > gehalten sei. Und es ist wahr, wie auch Pompe-ji' schreibt, dass er nicht gehalten sei, weil das Geld nachj, ( fechten nicht geschuldet ist, welches constituirt wordenjj. §• 2. Wenn derjenige, welcher sowohl noch Civil-, als\h ,r " IC } >em ^ ec ' 1<e schuldete, auf einen Termin [zu zahlen]% ! l|< "' c '> sein sollte, ob er [denn] wol

wohl dadurch, dass er con-

l a 'J" 1 » gehalten sei? Und Labeo sagt, es bestehe (lenerc)i 9 k °" s titntum, und diese Meinung billigt auch Pedius. Und6 e i, e ° *"'gt hinzu , es seien sogar vorzüglich wegen dieser\ et . ' ^' e I,oc ^ wicht gefordert werden können, die Consti-H angeführt worden; und diese Meinung würde ich nicht

nT^tifl H«?>t.n.t* f ohne- *<i -tf t^tc^\.v$t~e-rty .