p andkct. L. XIII. Til. 4. J)e co, quod certo loco dnri oport. 93
*Uva an dem Beklagten gelegen haben sollte, dass die ganzenWundert nicLt zu Capua gezahlt wurden, die Verbindlichkeitdes Bürgen vermehrt werden müssen. Denn es wird dieses»erhähuiss nicht richtig, mit einer Verbindlichkeit zu ZinsenVerglichen werden; da nämlich finden zwei Stipulationen Statt,'"er aber ist eine einzige wegen dargeliehenen Geldes, und inBezug auf die Vollziehung- derselben wird die Art der Sehnt-'"»g dem Ermessen des Richters überlassen. Und ich glaube,
0! *s der handgreiflichste Beweisgrund für diesen UnterschiedWer] ist, dass, wenn nach begangenem Verzuge ein Theil des^eitles gezahlt sein und das Uebrige gefordert werden sollte,
16 Pflicht des Richters der Art sein juiiss, dass er schätze,^' e gross das Interesse des Klägers sei, dass mir die Summe,Welche gefordert werden wird, zu Capua gezahlt worden sei.
9. [10.] ULP. lib. XL VII. ad Sab. — Derjenige, welcher''Spricht, an einein bestimmten Orle zu geben, kann an kei-
, e "> andern Orte, als au welcbem er [zu geben] versprochen% wider Willen des Stipulators zahlen.
10. [11.] PAUL. lib. IV. Quaert. — Wenn nach began-gnem Verzuge, so dass nicht zu Capna bezahlt wurde, da|' e ' Gläubiger nun] mit der in das Ermessen des Richters ge-^'llen Klage klagen wollte, ein Bürge wegen dieser Klage
'genommen sein sollte, so möchte wohl '') das Geld, wel-|,' c s in Folge des Ürthells des Ricbters [wegen des Interesses]'"zukommen kann, [von dem Bürgen] nicht geschuldet wer-e ,"> auch nicht in der Verbindlichkeit [desselben] enthaltenj'"> so selbst, dass wenn auch jetzt das Capital gezahlt wor-h" 'st, oder wenn es zu Capna gefordert werden sollte, dos"»essen des Richters wegfällt; wenn nicht Jemand sa-li? Sollte, dass, wenn der Richter in Hundert und zwanzigi e verurlheilen müssen , nachdem Hundert von dein Gänsen
■* * 'deamus, ne — non. Diese Worte enthalten eine vernei-" e '»«le Entscheidung des fraglichen Falles. S. A. 14 zum 12ten««che und Haubold a. «lern dort a. O. p. 263. — Die Er-«arnng der vorliegenden Stelle s. bei v. G1 ü c k a. n. O. S. 347. IF.a ii I ii s sprich! hier den Salz aus, dass der nach cingelrete-ein Verzuge; dem Gläubiger deshalb, damit er die in das Er-messen des Richters gestellte actio de co, guod cer/o loco, <•"• nicht austeile, bestellte Bürge für das Interesse nicht\1: • ' w, ''ches der Schuldner, wenn er selbst belangt worden\{\ i}'°> ''ein Gläubiger hätte leisten müssen.'nte tles wc S en <lcs Verzugs dem Gläubiger zukommende