92 Pandecx. L. XIII. Tit. 4. />« co, quod certo loco dar! oport-
der Gelder liberall ein und derselbe zu sein scheint, so werde»gleichwohl auch sie an einigen Orten leichter und mit gerin-gen Zinsen gefunden , an andern Orten schwerer und mit be-deutenden Zinsen. 'v,™ , „-, ,., ~ i „,is
4. [$.] ULP. üb XXVII. ad Ed. — Wenn zu Ephesii»gefordert werden wird, so wird die Summe selbst allein gefof'dert werden, und mehr Nichts, ausser wenn [der Kläger] I»'was stipnlirt hätte, oder das Interesse (ufili/as) der Zeit ei"'tritt. §. !• Zuweilen darf der Richter, welcher zu Folge diesCKlage erkennt, da sie in sein Ermessen gestellt ist, den R e 'klagten frei sprechen, nachdem von demselben Sicherheit weg 8der da , wo es versprochen worden ist, zu leistenden Zahli'"»des Geldes gefordert worden ist. Denn, wie, wenn [vom I> e 'klagten] gesagt werden sollte, daselbst sei das Geld entw«"'dem Klüger angeboten, oder niedergelegt, oder leicht zn *"'len? Wird er [also] nicht zuweilen freisprechen dürfen? K' 1auch die Billigkeit inuss der Richter vor Augen haben, wel c "dieser Klage [vom Magistratus] zugesprochen worden ist.
5. [6.] PAULUS lib. XXVIII. ad Ed. — Wenn i&Erben vom Testator aufgetragen sein sollte, Etwas an ei»«bestimmten Orte zu geben, so steht die in dag Ermessen dRichters gestellte Klage zu, .
6. [7.] POMP. lib. XXII. ad Sab. — oder [wenn] «jjGelddarlehn so gegeben worden sein sollte, dass es au cn> ebestimmten Orte zurückgegeben werde.
7. [8.] PAUL. lib. XXV111. ad Ed. — Bei KlagenHTten Glaubens steht, wenn man auch beim Schliessen des *trags übereinkam, dass an einem bestimmten Orte Etwa* *>leistet werde, die Klage aus dem Kaufe oder Verkaufe, °, ^die Niederlegung[sklage], nicht die in das Ermessen des P*^ters gestellte Klage zu. §. 1. Wenn jedoch Jemand »"P'Vliat lz ), dass er an einem bestimmten Orte übergeben w*so wird man sich dieser Klage bedienen müssen. . ,.
8. [9.] AFRICAN. lib. III. Quaesl. [Nachdem] du Mlirt [hattest], dass Hundert zu Capua gegeben werden s° J ^hast du einen Bürgen erhalten; das Geld wird von * ß " 1 j e iiähnliche Weise, wie vom Versprecher selbst gefordert tire ,müssen, das hoisst, so dass, wenn es anderswo, als zu , (gr jgefordert werden sollte, mit der in das Ermessen des ^'f „en-gestellten Klage geklagt werden muss, und der streitige« Jgr ,stand so hoch geschätzt werde, als ihm, oder dem Klag e $an gelegen haben sollte, dass jene Summe lieber zu Cap"' >j #anderswo gezahlt würde. Auch wird nicht [darum,] ^
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12) Das Wort stijmlari ist hier auf den Verpflichteten » uhcn. S. Amn. 74 nun l'iten Buche.
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*Jvva an deiHundert niedes Bürgen"erhältniss i^rgliclien v™er nber ist?teug auf d'»»S dem E'S der hau"fer] ist, dasJ'eldes gezah*? Pflicht d^ le gross da"'eiche gefor
9. [10.]
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