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^andkct. t.XIll. Tit. 4. De eo, guod cerlo loco dari oport. 89
yjerde er nicht befreit. Darum wird In diesen [Füllen] die"^erthschätzung auf die Zeit des Verzugs zurückzuführen sein., 4. GAJ. lib. IX. ad Ed. prov. — Wenn irgend ein*"as»r&, -welche au einem bestimmten Tage gegeben werden?" s *te, gefordert sein sollte, wie Wein, Oel, Getreide, so sagt
"ssius, sei 'der streitige Gegenstand (lilem) so hoch zu
"titzen, als er au dein Tage [werlh] gewesen wäre, an dem; gegeben werden inusste; wenn man wegen eines Tages'tf»ts verabredet hat, [so hoch,] als er damals [werth gewesenj re >] als [der Beklagte] sich auf die Klage einlies». Und
'•selbe sei bei dem Orte Hechtens, so dass zuerst die Werth-j,Atzung nach dem Orte genommen werde, an welchem [die
"che] hat gegeben werden sollen; wenn man wegen des Or-tj nichts verabredet hat, auf den Ort gesehen werde, wo [diei{ le ] gefordert würde. Und dies ist auch wegen der übrigen° a *en Hechtens.
Vierter Titel.De eo, quod cerio loco dari oportet.°" demjenigen, was an einem bestimmten Orte gegeben werdenmuss ' u ).
q 1. GAJ. üb. IX. ad Ed. prov. — An einem anderni| e > als [an dem], auf welchen Jemand stipulirt hatte, dassli IKtwasJ gegeben werden sollte, schien die Möglichkeit zu. (>eu nicht zuzustehen; aber weil es unbillig war, dass,l^i der Versprecher an den Ort, an welchem geben zu wol-inj 1 er versprochen hatte, niemals hinkam, (was er entweder
*ielr ' ss ' oc ' er we *' 6r au aM ^ ern Orten nothwendig
h> t beschäftigt wurde), der Stipulator nicht zu dem Seini-fjj ^°>ninen könnte, darum hat es beliebt, eine analoge Klage
diesen Fall zu bilden.\ , 2 ' ULI', lib. XXVII ad Ed. — [Diese] in das Ermes-Sir i ^' Cü ' ers gestellte Klage enthält den Nutzen Beider,t, s 0, n des Klägers, als des Beklagten. Betrifft es das Inter-nes Beklagten "), so geschieht die Verurtheihing in we-
i.ßie Natur dieser Klage ist ebenfalls lange verkannt worden.
. ,e ist nicht, wie mau sonst glaubte, eine condictio , sondern
>e vertritt nur die Stelle einer condictio certi, und zwar dann,
"'enn an einem andern, als dem verabredeten Erfüllungsorte
MWagt wird, was man mit der condictio certi, als einer Klage
ren ffei , ttechts, nicht Ihun konnte. Sie ist daher in das Er-
esseu des Richters gestellt, eine actio arbitraria. S. Gans
*.*• O. S. 71 ff. Bethmaiin Hollw. Versuche S. 43 f.
ll)L m »>eni a. a. O. §. 67.
(("'^•.verliert Beklagter durch den Ortswechsel, so erhält
le» l %** so viel weniger, als der Schaden des Beklag*
11 betrugt und umgekehrt.