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2 (1831)
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88
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88 Pandkct. L. XIII. TU. 3. De condictione trhiciarla.

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barkeit beider [Arten der] Grundstücke 8 ). §. 1, Seine Sachewird aber durch diese Klage Niemand [anders] fordern, »"aus den Gründen , ans welchen er [es jhun] kann, wie ao«dem Grunde des Diebstahls, oder wenn eine bewegliche [Sache]mit Gewalt entrissen worden ist.

2. Idbm üb. XVIII. ad Sabin. Dass man aber au« 1von demjenigen, welcher mit Gewalt Jemanden aus eine 1 "Grundstück hiuausgetrieben hat, das Grundstück condiciren küin» e >schreibt Sabinus, und so auch Celsus. Jedoch [nur] daui'twenn es der Eigenthümer sein sollte, welcher hinausgetriebe 1 '»condicirt; sonst, wenn er es nicht sein sollte, so, sagt Cplj»us, condicire er den Besitz.

3. Idbm lib. XXVII. ad Ed. Wenn bei dieser Klaff"gefragt werden sollte, yon welcher Zeit die Sache, wel*^gefordert worden ist, die Werthschätzung annehme, so ist '*wahrer, was Servius sagt, es sei auf die Zeit der Verl""theilung zu sehen 9 ). Wenn sie aber aufgehört haben goll' e 'sich unter den menschlichen Dingen zu befinden, so wird a "die Zeit des Todes, aber im Allgemeinen, nach Celsus, *'sehen sein; es darf nämlich nicht die allerletzte Zeit des I'fbens geschätzt werden, damit nicht auf einen geringen P redie Werthschätzung bei einein etwa tödtlich verwundeten Sc' 9 'veu zurückgeführt werde. Dass aber in beiden [Fällen], v? e ' 1nach dem Verzug die Sache schlechter geworden sei, ".Werthschätzung [so hoch] anzustellen sei, um wieviel sohle 0ter die Sache geworden sei, schreibt Marcel Ins im zW*zigsten Buch. Und darum, wenn Jemand nach dem Ver^' 'einen einäugig gewordenen Sclaven gegeben haben son''

8) D. h. sowohl der ländlichen, als städtischen, in der B° " , e<tung, in welcher diese beiden Arten von Grundstücken > uLehre von den Dienst barkeiten vorkommen. . r ii

9) Diese Ansicht scheint nicht blos der L. 4. h. <., so"" .auch den übrigen Stellen der Pandecten, nach welchen J,Regel ist, dass bei Klagen strengen Rechts die Werthsc^zung sich nach der Zeit des eingeleiteten Streites (/'"* f.,fi)testatae) oder der Einlassung aul die Klage (judicii acce \ e \«richten muss, zu widersprechen. Allein wenn man yott .«fe('natürlichen Grundsatz ausgeht, dass eine Steigerung des'^thes, welche in die Zeit zwischen der Einlassung " n i £ oi"'Verurtheilung fällt, doch nicht dein Beklagten zu Gute j.inen kann, sondern dem Klüger zufallen muss, und <' lC i, c ||enung des Servius hierauf bezieht, so lässt sich diese » ^als Ausnahme mit den übrigen, welche bei Aufstelh'"" j C ji-Rejrel eine solche Steigerung des Werthes nicht bcru cK ',:,.-?_ ____j__i-i .A^:..!----- a -m*. . -i- :.. den* -

^rde er nie^erthschätzu, 4. GAJ.

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tigen, gar wohl vereinigen,delb. Jahrb. 8. 68. vglin e r n a. a. O. j. 122.

S. Mühlenbruch in""Viiii'mit Gans a. a. O. S. «3 lf- «*

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