88 Pandkct. L. XIII. TU. 3. De condictione trhiciarla.
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barkeit beider [Arten der] Grundstücke 8 ). §. 1, Seine Sachewird aber durch diese Klage Niemand [anders] fordern, »"aus den Gründen , ans welchen er [es jhun] kann, wie ao«dem Grunde des Diebstahls, oder wenn eine bewegliche [Sache]mit Gewalt entrissen worden ist.
2. Idbm üb. XVIII. ad Sabin. — Dass man aber au« 1von demjenigen, welcher mit Gewalt Jemanden aus eine 1 "Grundstück hiuausgetrieben hat, das Grundstück condiciren küin» e >schreibt Sabinus, und so auch Celsus. Jedoch [nur] daui'twenn es der Eigenthümer sein sollte, welcher hinausgetriebe 1 '»condicirt; sonst, wenn er es nicht sein sollte, so, sagt Cplj»us, condicire er den Besitz.
3. Idbm lib. XXVII. ad Ed. — Wenn bei dieser Klaff"gefragt werden sollte, yon welcher Zeit die Sache, wel*^gefordert worden ist, die Werthschätzung annehme, so ist '*•wahrer, was Servius sagt, es sei auf die Zeit der Verl""theilung zu sehen 9 ). Wenn sie aber aufgehört haben goll' e 'sich unter den menschlichen Dingen zu befinden, so wird a "die Zeit des Todes, aber im Allgemeinen, nach Celsus, *'sehen sein; es darf nämlich nicht die allerletzte Zeit des I'fbens geschätzt werden, damit nicht auf einen geringen P redie Werthschätzung bei einein etwa tödtlich verwundeten Sc' 9 'veu zurückgeführt werde. Dass aber in beiden [Fällen], v? e ' 1nach dem Verzug die Sache schlechter geworden sei, ".Werthschätzung [so hoch] anzustellen sei, um wieviel sohle 0ter die Sache geworden sei, schreibt Marcel Ins im zW*zigsten Buch. Und darum, wenn Jemand nach dem Ver^' 'einen einäugig gewordenen Sclaven gegeben haben son''
8) D. h. sowohl der ländlichen, als städtischen, in der B° " , e<tung, in welcher diese beiden Arten von Grundstücken > uLehre von den Dienst barkeiten vorkommen. . r ii
9) Diese Ansicht scheint nicht blos der L. 4. h. <., so"" .auch den übrigen Stellen der Pandecten, nach welchen J,Regel ist, dass bei Klagen strengen Rechts die Werthsc^zung sich nach der Zeit des eingeleiteten Streites (/'"* f.,fi)testatae) oder der Einlassung aul die Klage (judicii acce \ e \«richten muss, zu widersprechen. Allein wenn man yott .«fe('natürlichen Grundsatz ausgeht, dass eine Steigerung des'^thes, welche in die Zeit zwischen der Einlassung " n i £ oi"'Verurtheilung fällt, doch nicht dein Beklagten zu Gute j.inen kann, sondern dem Klüger zufallen muss, und <' lC i, c ||enung des Servius hierauf bezieht, so lässt sich diese » ^als Ausnahme mit den übrigen, welche bei Aufstelh'"" j C ji-Rejrel eine solche Steigerung des Werthes nicht bcru cK ' ■,:,.-?_ ____j__i-i .A^:..!----- a -m* ■•. . ■ -i- :.. den* -
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