90 Pamdect. t. X11I. Tit. 4. 1)9 co, quqd verto loco darl oport 1
niger Geld, als gefordert worden ist; aber wenn [es das I"'teresse] des Klägers [betrüft], ho geschehe [die Verurteilung)in mehr Geld. Diese Klage aber kommt aus jener Stipulation)wo ich von dir stipulirt habe, dass Zehn zu Ephesus gegebe"werden sollten. §• 2. Wenn Jemand, der stipulirt hat, da*»zu Ephesus Zehn, oder zu Capua ein Mensch gegeben V et 'den sollte, klagen sollte, so darf er nicht mit Weglassung aejeinen Orts klagen, damit er dem Beklagten nicht den WuW 9des Orts nehme. §. 3. [3.J Scävola sagt im fünfzehn' 611Buche der Qiiäslionen , dass nicht durchaus das, was »u"'schweigend in den Stipulationen enthalten sei, immer iu "fMacht des Beklagten stehe, sondern, was er schulde, stehe n*Ermessen [desselben], ob er schulde, stehe nicht [darin]. ^ tfdarum könne der, welcher den Stichus oder Pamphilus ve \spricht, wählen, was er leisten wolle, so lange Beide lebe"'sonst, wenn einer gestorben ist, erlösche das Wahlrecht] ™*selben, damit es nicht im Ermessen desselben stehe, obschulde, indem er den lebendigen nicht leisten will, wcl c fj eallein er [jetzt] schuldet. Darum habe auch in dein ougef"' 1teil [Fall] der, welcher versprochen hat, zu Ephesus °d**Capua [zu gebeu], wenn es in seinem Ermessen gesta"! 1 (haben würde, wo von ihm [die Schuld] gefordert werde, >'" 'belangt werden können , denn immer würde er einen » n "L,Ort gewählt haben ; so [würde] es kommen , dass es im ümessen desselben stehe, ob er schulde; darum glaubt l'vola] , man könne von ibm an dem einen Orte auch ° .Beifügung des [andern] Orts fordern; wir geben daher _ ^Kläger die Wahl bei der Forderung. Und im Allgeme" 1 ^bestimmt Scävola, dass der Kläger die "Wahl habe, ^ \ efordere, der Beklagte, wo er zahle, nämlich vor der i 0 ^rung. Deshulb, sagt er, bewirkt eine Alternative der ^''^Jivermischt mit einer Alternative der Orte, nothwendig die .des Klägers auch iu Bezug auf die Sache wegen des U ßsonst nimmst du ihm die Klage, indem du dem Beklag tc ' ^Wahl vorbehalten willst. §. 4. Wenn Jemand so stipul" - ' '•_ %llEphesus und zu Capua, so beabsichtigt er dies, dass lEphesus einen Theil und zu Capua einen Theil fordere. ,j e iWenn Jemand stipulircn sollte, dass ein Einzelhaus c * r . n ,\Pwerde, und den Ort nicht beifügen sollte, so gilt die *i'^j|ltion nicht. §. 6. Wer so stipulirt, dass zu Ephesus J jgegeben werden sollen, klagt, wenn er vor dein Tage, ^«ach Ephesu» hinkommen könnte, klagen sollte, fälscbn c ^||.dem Tage, weil auch Julia uns glaubt, dass der l a » j^ll*schweigend in dieser Stipulation enthalten sei. ^ ar l"j ie r &ich für wahr, was Julianus sagt, dass der, v^ete goPRom stipulirt, dass heute zu Carthago gegeben wer«
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