84 Pandect. L. XIII. Tit. 1. Da condiclione furlwa.
Handlung des Testators, das ist, des Eigentümers, weg;g e "kommen ist. .
11. PAUL Hb. XXXIX. ad Ed. — Aber auch vWder Legatar kann condiciren 3 ); denn demjenigen steht * eCondicüon zu, welchem eine Sache entwendet worden ist, oi edem Erben desselben; aber vindiciren kann [der Legatar] ^le n, irte Sache von demselben (dem Dieb).
12. ULP. üb. XXXVIII. ad Ed. — Und darum bestim« 1 ;[dies] Marcellus im siebenten Buch auf eine feine Wei^ 1er sagt nämlich, wenn [deine] mir entwendete Sache die d« 1nige bleiben sollte , so wirst du condiciren. Aber auch W el1,|u das Eigenthum nicht durch deine Handlung verloren hf' ,esolltest, wirst du gleichfalls condiciren. §. 1. Bei einer £ e 'meinscbaftlichen Sache also, sagt er auf feine Weise, sei <■Unterschied, ob du mit der Theilungsklage vorgefordert h*''oder vorgefordert worden bist; [so] dass du, wenn du mit 'Theilungsklage vorgefordert hast, die Condictio!! verloren "fwenn du vorgefordert worden bist, behältst. §. 1. Nerat>"erzählt in den Büchern der Membranen, Aristo habe gew e "^dass derjenige, welchem eine Sache zum Pfand bestellt vt"°den sei, mit der Gondictiou des Unbestimmten klagen Vf et 'wenn sie entwendet worden ist. ,
13. PAUL. lib. XXXIX. ad Ed. — Fulcinius «?gdass die aus gestohlenem Silber gemachten Becher c°" ,.(werden können. Also wird bei der Condiction der B<^auch eine Wertschätzung der Bildung von halberhobenen rhren (caelaiurae) geschehen, welche auf Kosten des D' e .gemacht worden ist; auf dieselbe Weise , auf welche, ^vjein entwendetes Kind zum Jüngling geworden sein sollte, e LWerthschätzung des Jünglings geschieht, obwohl er durc BSorge undauf Kosten des Diebes gewachsen ist. j.
14. JULIAN, lib. XXII. Bittest, — Wenn ein g<
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Iener Sclav unter einer Bedingung sollte legirt gewesen }so wird der Erbe, während dieselbe schwebt, die Condi c ^haben, und wenn, nachdem der Streit eingeleitet worden» ^Bedingung eingetreten sein sollte, so wird eine Freisi>re cü pfolgen müssen, ebenso als wenn verordnet wäre, dass aerS j e rSclav unter einer Bedingung frei sein solle, und, nachdem.,^.Streit eingeleitet worden, die Bedingung eingetreten Wdenn sowohl dem Kläger liegt nun nichts daran, den Me nB ^awieder zu bekommen 4 ), als auch die Sache hat ohne
3) Hier ist nämlich an den Fall zu denken , wenn die J'lf j S l.Sache noch nicht voin Legatar in Besitz genommen wo""' ^„ii
4) Weil nämlich mit dem Eintritt der Bedingimg das K'ß'' ! " a (» rdes legirten Sclaven vom Erben ab und auf den Wbüberging.
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