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2 (1831)
Entstehung
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83
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Pandect. L. XlH. Tit. 1. J)o vondictione furttua. 83

kaclie steht die Condiction der [gestohlenen] Körper selbst zu;*«>er ob so lange, uls sie vorhanden sein, oder ober auch wennB, e aufgehört haben sollten, sich unter den menschlichen Din-fen zu befinden ? Und wenn der Dieb [den Körper] angebotenaa '> so wird ohne Zweifel keine Condiction Stattfinden; wenn* r [ihn] nicht angeboten hat, so dauert die Condiction des ge-Chittzten Werthes [des Körpers] fort; denn der Körper selbst* a Qn nicht geleistet werden. §. 1. Wenn aus dem Grundeaes Diebstahls eine Sache condicirt werden sollte, so ist es eine^'eitfrage, nach welcher Zeit die Werthschätzung geschehenolle. Jlan nimmt jedoch an, dass auf die Zeit zu sehen sei,' Welcher die Sache irgend einmal am meisten werth war,(""'-üglich we ;i j er Dieb dadurch, dass er eine schlechter ge-Vo,- aene Sache gibt, nicht befreit wird; denn der Dieb wird

0 angesehen, als befinde er sich immer in Verzug. §.2. End-,, ' »iiuss man sagen, dass auch die Früchte in [den Bereich]

e 8er Klage kommen.

!). Ioem lib. XXX. ad Ed. Bei der Condiction ans

W Grunde des Diebstahls sind wir nicht für den Theil, der.'" uns] gekommen ist, sondern aufs Ganze gehalten, wenn, lr die einzigen Erben sind; ein Erbe auf einen Thei] aber

a "f den Theil, auf welchen er Erbe ist, gehalten.]j 10. IßEM lib. XXXVI11. tid Ed. Es mag ein offen»

' rer (maiiij'cslus) Dieb oder ein nicht offenbarer sein, manJ*d gegen ihn condicireu können. Dann aber nur wird einh ei 'barer Dieb auf die Condiction gehalten sein, wenn ders e " llz desselben vom Eigenlhiimer nicht ergriffen sein sollte.

1 " Sl ist Niemand unter deu Dieben auf die Condiction gehal-j' > nachdem der Eigenthümer den Besitz ergrilfen hat; uudt "'i stellt Juli an us, damit es angehe, bei einem offenba-j Uiebe wegen der Condiction zu verhandeln, [die Sache] so( ' der ertappte Dieb habe das, was er weggenommen hatte,.Weder getödtet, oder zerbrochen, oder ausgegossen. §. 1.|i Segen den, welcher [auf die Klage] wegen gewaltsam*(v. <er {»"'er gehalten ist, bemerkt Juli an us im zweiund-!j .'"'^gsten Buch der Digesten, könne condicirt werden. §. 2.|| '"'S« aber wird die Condiction Statt finden, bis durch eineala "'S des Eigentümers das Eigenthum der Sache von ihmU ,tl 'Ht; und daher wird er, wenn er diese Sache verä'ussert(j e " sollte, nicht condicireu können. §. 3. Daher schreibtHj. s,, s im zwölften Buche der Digesten, wenn der Eigeu-in ' li ' r die gestohlene Sache dem Dieb ohne Nebenbestim-%/ . £"* haben sollte, könne der Erbe sie nicht vou ihm*L 1Cir e"- Aber auch, wenn nicht dein Dieb selbst, sou-^1,1 ®. inein Andern, so ist dasselbe zu sagen, dass [uäui-

d'e Condiction wegfalle, weil das Eigenthum durch eine

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