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Pamdkct. L. XIII. Tit. 1. Do condiciione furthta. 85
^Mcht des Diebes aufgehört, demselben zu gehören. Wenne r. während die Bedingung schwebt, das Urtheil gefallt
so wird der Richter [den Sclaven zu einem solchen
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»erthe] schätzen müssen, zu welchem er einen Räufer gefun-
. en haben würde. §. 1. Sicherheit wird aber der Kläger zu
°'ge dieser Klage demjenigen, gegen welchen geklagt wird,
'«it geben müssen. §. 2. Wenn ein Ochse: entwendet und
p'ödtet worden ist, so steht dem Eigenthümer ein© Condiction
.."Wohl des Ochsen, als der Haut und des Fleisches zu; nä'm-
' c « Wenn sowohl die Haut, als das Fleisch [vom Dieb] an
«j genommen waren; auch dieHörner werden condicirt wer-
Jj ü > Aber wenn der Eigenthümer durch die Condiction des
I '«»en den Werth [desselben] erlangt haben sollte, und uach-
>.\ etwas von dem, wovon oben gesprochen worden ist, con-
'"■eu vvird, so wird er jeden Falls durch eine Einrede abge-
'^Seii. Umgekehrt, wenn er die Haut,condicirt haben Sollte,
( ,tl nachdem er den Werth derselben erlangt, den Ochsen
'miciren wird, so wird er, wenn der Dieb den Werth des
^wsen anbietet, nachdem der Werth der Haut [davon] abge-
i'«u ist, durch die Einrede der bösen Absicht abgewiesen
er <len. §. 3, Dasselbe ist Rechteng, wenn Weintrauben ge-
b» worden sind; denn sowohl der Most, als die Wein-
f uiilsen können mit Kocht condicirt werden.i 15. CELSUS lib. XU. Digest. — Was ein Sclav einemj.'derii entwendet hat, Namens dessen ist er als Freier auf!. Diebstahlklage] gehalten; coudiciren aber kann man esi '* von ihm, wenn er es nicht als Freier an sich c-enom-4e « hat.
Dl 16. POMPOJV. lib. XXXVIII. ad Q. Muc. - Wer einenj. "Stahl dadurch begeht, dass er entweder eine geliehene oder* , niedergelegte Sache gebraucht, wird auch auf die Con-i! '° ö aus dem Grunde des Diebstahls verbindlich. Und diesei> Scheidet sich von der Leihklage dadurch, dass, auch wennj e e höse Absicht oder Verschulden desselben die Sache unter-K i n ? ei ' sem sollte, er doch auf die Condiction gehalten ist,Lj d« Leihklage nicht leicht über das Verschulden, undL. f IViederlegungfsklage] nicht über die böse Absicht hinaus||i! eu, 's° gehalten ist, gegen welchen mit der Niederlegung
^? e ] geklagt werden wird.^ y • PAPI1YIA1V. lib. X. QuatXt. — Es verschlägt wenig,L 1Q Condiction aiifzuhebon, ob der gestohlene Sclav ange-L n °der in eine andere Scliuldforderung und in einen andern(jJJ'id der Verbindlichkeit übertragen werde. Auch kümmertVv "icht, ob der Mensch gegenwärtig war oder nicht, da\ a Z " s ' vve ' c ' lor m,s dem Diebstahl entstand, wie durch&*t von Ueberweisung (dclcgafio) beendigt wird.