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2 (1831)
Entstehung
Seite
82
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82 Pandkct. L. XIII. Tit. 1. Da amdictione fiu-lwa.

5. PAUL. üb. IX. ad Sabin. Aus dem Grunde de»Diebstahls kann man gegen den Ilaussohii condiciren; den»niemals ist auf diese Condiction ein Anderer gehalten, als [der,]welcher [den Diebstahl] begangen hat, oder der Erbe dessel'

bea *). ,

6. ULP. Hb. XXXVIII. ad Ed. Deshalb wird aiid'»wenn durch die Hülfe [oder] auf den Itath Jemands ein Die'''stahl begangen sein sollte, [dieser] auf die Condiction nie' 1 'gehalten »ein, wenn er gleich [auf die] Diebstahl[sklage] gel»»''

ten ist.

7. Idem lib. XLII. ad Sabin. Wenn man sich w«£**

Jm» SiliniUiin zum Besten des Diebes verglichen hat, so ist ei

sehr wahr, dass [dadurch] die Condiction nicht verhiml erl

werde; denn durch einen Vergleich wird zwar die Diebstahl''

klage, nicht aber die Condiction aufgehoben. §. 1. Die D' e f

stahlsklage fordert die gesetzliche Strafe, die Condiction <l' a

Sache selbst; dieser Umstand macht, dass weder die Dicbsta' 1 "'

klage durch die Condiction, noch die Condiction durch die D> c ^

stahlsklage vernichtet wird. Der also, bei dem ein Diebstä 11

begangen wordeu ist, hat die Diebstahlsklage, und die Cou«[ c '

tion, und die Vindication; er hat auch die Klage auf Au»' 1 ^

ferung. §. 2. Die Condiction der gestohlenen Sache hH 1 * 1

weil sie die Verfolgung einer Sache enthalt, auch den &\> e

des Diebes verbindlich, auch nicht nur, wenn der gestoble'

Sclav leben, sondern auch, wenn er gestorben sein sollte; <*

auch wenn der gestohlene Sclav seinen [letzten] Tag bei<)'

Erben des Diebes erlebt hat, oder nicht bei [diesem] S e " ) .

jedoch nach dein Tode des Diebes, so muss man sagen, d*

die Condiction gegen den Erben fortdauere. Was wir bei d e

Erben gesagt haben, dasselbe wird auch bei den übrigen Na c

folgern Statt finden, .

8. Idem lib. XXVII. ad Ed. - Bei einer gestoble»«"

w.

von

gegen den Herrn (oder Yater) die Condiction anzustellen^L. 5. aber, sie könne auch gegen den Haussohn anfi ja-werden. Dieser scheinbare Widerspruch löst sich a»e je'durch, dass wegen eines Vergehens eines Sclaveu «» ,^e<Herr desselben, wegen eines Vergehens des Hausson»' ^*nicht blos der Vater direct mit einer Schädenklage, paei gl)C Jjiigtinian. Recht (§. 7. /. de nox. act. 4. 8.), »o« d «"J, &?der Haussohn selbst, wenn er nur mündig war, M"". flI ,ii>dem zur Zeit der classischen Juristen und seit Justin *^ \yallein geltenden Hecht, belangt werden konnte. & » ^de judlc.tu 1. ""d ZiramernRcchtggesch.B.I. §. »&» a 'unef 5. 192. g. ä. E.

Pand

Sache stehta V ob soB »e aufgehöip» zu befii"at, so wircef [ihn] niel«»ätzten W* a m» nicht^Diebstahl^ f eitfra ff e,?°»e. Man111 Welcher ,^«glich vi^Hene Sacy angesehen5* muss im"'eser Klage>'. Idem. "i Grunde5f -ms] geli r die einzi81 auf den 1lj 10. Idei. , rer (inanifi

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