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2 (1831)
Entstehung
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76 PAKüfcCX. L. XII. TU. 6. Do condkliono indebiti.

gewesen sein sollte; denn wenn [die Entstehung] eines Strei-tes [zweifelhaft! gewesen ist, so scheint gerade das, dass m 8 "vom Streit absteht, der Grand zu sein. Wenn aber eine offe»"bare Chicane entdeckt wird, und der Vergleich [nlsoj unvoll-kommen ist, so wird eine Zurückforderung gegeben werde'"'§. 2. Das auch, was wegen eines Grundes gegeben wiz. 13. weil ich geglaubt habe , dass meine Geschäfte von <>''befordert seien, wenngleich es nicht geschehen ist, kann vi&zurückgefordert werden, weil ich habe schenken wollen, o**wohl ich eine falsche Ueberzeugung gehabt habe. §. 3. A"ich kann vermittelst der Condiction wegen einer Beding" 11 'eines Legats oder einer Erbschaft, sei es, dass mir Nid 1 *legirt, oder dass das Legat entzogen worden ist» klagen, **zurückzufordern, was ich gegeben habe; da ich doch nicht Jder Absicht zu contrahiren gegeben habe, weil der Gn'"*wegen dessen ich gegeben habe, nicht erfolgt ist. Dassel"|findet Statt,] auch wenn ich die Erbschaft habe nicht a' 1 "' 6 'len wollen oder nicht können. Dasselbe kann mau nicht S«-f e !wenn mein Sclav unter einer Bedingung zum Erben <;i»g« se !sein sollte , und ich [deshalb Etwas] gegeben haben W er "'nachher er, nachdem er freigelassen worden ist, aiigetre 1 'haben sollte; denn in diesem Fall ist die Sache erfolgt. § jWas wegen einer Sache gegeben wird , gewahrt {habet) "'lliicksicht auf das, was gut und billig ist, eine Zurückf» 1 .rang* wie wenn ich dir (Etwas] geben sollte, damit du k' v Jtluui mögest} und du es nicht gethau haben solltest. §. 5. "^jenigen, welcher eine Nichtschuld zurückfordert, müssen sotf l

die Früchte als die | unterdessen| geborenen [Sklaven]Abzug des Aufwands zurückerstattet werden. §. 6. B<" ^geschuldet geleistetem Getreide kommt auch die Güte i" utracht (f.v/); und wenn [der Andere] das Getreide vcrbr»' 1 ^hat, so wird [der Geber] den Werth zurückfordern. §< '',Jwerde ich, wenn eine Wohnung gegeben worden ist, reondiciren, zwar nicht [soviel,] um wieviel ich habe , |f ,

miethen können, sondern um wieviel du gemiethet haben ^ .

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gegeben habe, und du ihn freigelassen hast, so wirst du, w

dest. §. 8. Wenn ich dir einen nichi

<tn dies wissentlich gethan hast, auf den Werth desselb" 1 ^halten sein; wenn nicht wissentlich, so wirst du [daran» I (l)gehalten sein, aber wegen der Dienste jenes Ereigw*** ^und dass du eine demselben zugefallene (ejus) Erbsen» ^rriiekerstattest. §.0. Eine Nichtschuld ist nicht blos, VWO» ' ^haupt nicht geschuldet wird, sondern uueh was dein li'" e ^schuldet wird, wenn es einem Andern gezahlt werden ^oder wenn das, was der Eine schuldete, ein Anderer, £als ob er selbst schulde, zahle« sollte.

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