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2 (1831)
Entstehung
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75
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Pandkct. fc. XII. Tit. 6. De comJkllono indebiti. 75

väterlichen Vermögen Zahlung- geleistet, aber nachher, da das

I väterliche] Vermögen |dazu] nicht hinreichte, haben sie den

, imlel Ivon demselben] losgesagt; mau frag*, ob das, was

eu Gläubigern durch dio Vormünder des Mündels mehr 00 )

Stahlt worden ist, oder das Ganze, was sie erhalten haben,

^ e (die Gläubiger) zurückerstatten müssen? Ich habe zum

e «cheid gegeben, dass, wenn nichts mit böser Absicht gesche-

.?" sc '» so müsse dem Vormund oder dem Mündel nichts [zu-

"fjkerstattel] werden, den .'indem Gläubigern aber seien sie

" das, was mehr von dem ihnen Geschuldeten gezahlt wor-

Uen ist, gehalten.

s 62. MARCIAJV. lifo. IV. Fideicommissor. Ein In eine

* Puialion gebrachtes Fideicominiss wird, obgleich es nicht

*' Sc «nildet war, doch, weil es von Einem, der [dies] wusste,

dem [in ihn gesetzten] Zutrauen Genüge zn thun (Jidei

l'ti'wfctc), versprochen worden war, geschuldet.

j. 63. GÄJ. üb. sing, de Casib.» Neratius führt einen

j. "", dass Jemand das, was er Rezahlt habe, nicht zurück-

«ern könne, gleich als ob er eine Schuld gegeben habe und

. " nicht befreit werde; wie wenn derjenige, -welcher, da er

e 8 bestimmten Menschen schuldete, einen bedingt Freig-elas-

f r '.' L " gegeben haben sollte; deim er werde darum nicht he-

u . ) Weil er den 'Menschen nicht völlig- [zum Eigenthuin| de)

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C '''"lators gemacht bat, und doch könne er |ihn| nicht zurück-

r "ern, weil er ein« Schuld gegeben habe.d(t 6*. TKYl'HOMN. lib. VII. Deputat. Wenn ein Herru j'"' ""'»s er Iseinem] Sclavcn gescliuldet Jiat, demselben, nach-^ °r freigelassen worden ist, gezahlt hat, so wird er, ob-ifpi er Klaubte, dnss er demselben auf irgend eine Klagej. ,a| ten sei, gleichwohl nicht zurückfordern können, weil ery ''adirrochlliehe .Schuld anerkannt hat; sowie nämlich diefiil '' m dem Nadirrecht brgrüudet ist, und die Herrschafts . ^claven] durch das Völkerrecht eingeführt worden ist,d c '»! l ' ls Verhältnis* einer Schuld oder einer J\ich(schuld bei

'">'idic(ion nach dem Naturrecht zu vorstehen.^ 65. PADÜMl'Uk XVII. ad Plaut. Ueberhaii]* (um im

gemeinen von der Zurückforderung zu handeln) imiss manfan 86 "' ^ ass ,nan ^'weder wegen eines Vergleichs, oder we-ejj ^ e,n es Grundes, oder wegen einer Bedingung, oder wegenl«u r ac ' le > oder eine Nichtschuld gibt; und in allen den Fäl-^ e "tsteht dio Frago nach der Ziirnckfordernng. §. i. Und? .. '"'" Namens eines Vergleichs gegeben wird, wird nicht

"'«gefordert, wenn gleich keine Sache zweifelhaft (viedia)

) Als ihne n nach der Grösse der väterlichen Erbschaft undn " nüchsicht auf die übrigen Gläubiger gebührte.