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Pandkct. fc. XII. Tit. 6. De comJkllono indebiti. 75
väterlichen Vermögen Zahlung- geleistet, aber nachher, da das
I väterliche] Vermögen |dazu] nicht hinreichte, haben sie den
, imlel Ivon demselben] losgesagt; mau frag*, ob das, was
eu Gläubigern durch dio Vormünder des Mündels mehr 00 )
Stahlt worden ist, oder das Ganze, was sie erhalten haben,
^ e (die Gläubiger) zurückerstatten müssen? Ich habe zum
e «cheid gegeben, dass, wenn nichts mit böser Absicht gesche-
.?" sc '» so müsse dem Vormund oder dem Mündel nichts [zu-
"fjkerstattel] werden, den .'indem Gläubigern aber seien sie
" das, was mehr von dem ihnen Geschuldeten gezahlt wor-
Uen ist, gehalten.
s 62. MARCIAJV. lifo. IV. Fideicommissor. — Ein In eine
* Puialion gebrachtes Fideicominiss wird, obgleich es nicht
*' Sc «nildet war, doch, weil es von Einem, der [dies] wusste,
dem [in ihn gesetzten] Zutrauen Genüge zn thun (Jidei
l'ti'wfctc), versprochen worden war, geschuldet.
j. 63. GÄJ. üb. sing, de Casib. ■•» Neratius führt einen
j. "", dass Jemand das, was er Rezahlt habe, nicht zurück-
«ern könne, gleich als ob er eine Schuld gegeben habe und
. " nicht befreit werde; wie wenn derjenige, -welcher, da er
e 8 bestimmten Menschen schuldete, einen bedingt Freig-elas-
f r '.' L " gegeben haben sollte; deim er werde darum nicht he-
u . ) Weil er den 'Menschen nicht völlig- [zum Eigenthuin| de)
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C '''"lators gemacht bat, und doch könne er |ihn| nicht zurück-
r "ern, weil er ein« Schuld gegeben habe.d(t 6*. TKYl'HOMN. lib. VII. Deputat. — Wenn ein Herru j'"' ""'»s er Iseinem] Sclavcn gescliuldet Jiat, demselben, nach-^ °r freigelassen worden ist, gezahlt hat, so wird er, ob-ifpi er Klaubte, dnss er demselben auf irgend eine Klagej. ,a| ten sei, gleichwohl nicht zurückfordern können, weil ery ''adirrochlliehe .Schuld anerkannt hat; sowie nämlich diefiil '' m dem Nadirrecht brgrüudet ist, und die Herrschafts . ^claven] durch das Völkerrecht eingeführt worden ist,d c '»! l ' ls Verhältnis* einer Schuld oder einer J\ich(schuld bei
'">'idic(ion nach dem Naturrecht zu vorstehen.^ 65. PADÜMl'Uk XVII. ad Plaut. — Ueberhaii]* (um im
gemeinen von der Zurückforderung zu handeln) imiss manfan 86 "' ^ ass ,nan ^'weder wegen eines Vergleichs, oder we-ejj ^ e,n es Grundes, oder wegen einer Bedingung, oder wegenl«u r ac ' le > oder eine Nichtschuld gibt; und in allen den Fäl-^ e "tsteht dio Frago nach der Ziirnckfordernng. §. i. Und?„ .. '"'" Namens eines Vergleichs gegeben wird, wird nicht
"'«■gefordert, wenn gleich keine Sache zweifelhaft (viedia)
) Als ihne n nach der Grösse der väterlichen Erbschaft undn " nüchsicht auf die übrigen Gläubiger gebührte.